Bei der Lohnfortzahlung Krankheit geht es um drei getrennte Fragen: Wie lange schuldet der Arbeitgeber Lohn, leistet eine Versicherung, und wer trägt eine Wartezeit? Eine Krankmeldung beantwortet davon noch keine. Bei Unfällen gelten zusätzlich die Regeln der obligatorischen Unfallversicherung. Dieser Ratgeber erklärt die Grundstruktur für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Police, Arbeitsvertrag und ein Gesamtarbeitsvertrag können günstigere Regeln enthalten und sind für jeden Fall zusätzlich zu prüfen.
Grundregel bei Krankheit
Wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus Gründen in der Person, wie Krankheit oder Unfall, ohne Verschulden an der Arbeit verhindert, schuldet der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (Art. 324a Abs. 1 OR). Die zwei Fälle sind Alternativen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten löst den Anspruch von Beginn an aus. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten besteht der Anspruch nach dem Bundesgericht erst ab dem ersten Tag des vierten Monats (BGE 131 III 623 E. 2.4); Vertrag, GAV oder eine Krankentaggeldversicherung können diese Lücke schliessen. Bei Schwangerschaft ist der Lohn im gleichen Umfang zu entrichten (Abs. 3).
Fehlt eine längere Abrede, schuldet der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und danach für eine angemessene längere Zeit, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Abs. 2). Nach dem SECO beträgt die Lohnzahlung 100 Prozent ab dem ersten Krankheitstag, ohne Karenztage. Der Anspruch wird pro Dienstjahr berechnet und beginnt mit jedem Dienstjahr von neuem; mehrere Absenzen im selben Jahr werden zusammengezählt. Zum Lohn gehören auch weitere Bestandteile, die ohne die Arbeitsunfähigkeit angefallen wären. Die gesetzliche Lohnfortzahlung darf nicht zuungunsten der Person ausgeschlossen werden (Art. 362 Abs. 1 OR); gleichwertige Ersatzlösungen nach Art. 324a Abs. 4 OR bleiben vorbehalten.
Für die Bearbeitung brauchen Sie deshalb Eintritt, Dienstjahr, Arbeitsvertrag und die bereits angerechneten Absenzen. Ordnen Sie eine neue Meldung nicht isoliert einem frischen Kontingent zu. Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz sind getrennte Themen; für den Schutz nach der Probezeit hilft der Ratgeber Sperrfrist bei Kündigung.
Dauer: die Skalen der Gerichte
Wie lange die «angemessene längere Zeit» dauert, steht nicht im Gesetz. Die Gerichte wenden Skalen an, sofern ein Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag keine günstigere Regelung enthält. Die Zürcher Gerichte geben die Dauer für die ersten Dienstjahre so an:
| Dienstjahr | Zürcher Skala | Berner Skala | Basler Skala |
|---|---|---|---|
| 1 | 3 Wochen | 3 Wochen | 3 Wochen |
| 2 | 8 Wochen | 1 Monat | 2 Monate |
| 3 | 9 Wochen | 2 Monate | 2 Monate |
| 4 | 10 Wochen | 2 Monate | 3 Monate |
| 5 | 11 Wochen | 3 Monate | 3 Monate |
Die Skalen sind Rechtsprechung und kein Bundesrecht. Im Streitfall zählt, welche Skala das zuständige Gericht verwendet; rechnen Sie im Zweifel vorsichtig.
Krankentaggeld statt Lohnfortzahlung
Eine Krankentaggeldversicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber kann aber durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag eine andere Regelung treffen, wenn sie für die Person mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Nach dem SECO geben die meisten Krankentaggeldversicherungen Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen; massgebend sind immer Police und allgemeine Versicherungsbedingungen. Solche Taggelder gelten als gleichwertig zur gesetzlichen Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämie bezahlt. Nach der Gerichtspraxis sind je nach Gericht ein bis drei Karenztage ohne Lohn zulässig. Beurteilt wird die Gleichwertigkeit allgemein, nicht im einzelnen Krankheitsfall.
Der Name einer Versicherung beweist also nichts. Prüfen Sie Leistungsbeginn, Leistungsumfang, versicherten Verdienst, Dauer und Meldepflichten, und klären Sie, wer während einer Wartefrist zahlt. Eine Prämienaufteilung sagt nicht, welchen Betrag die erkrankte Person erhält. Gesundheitsunterlagen erhalten nur Personen, die sie für die Bearbeitung brauchen (siehe Datenschutz im Personalwesen).
Unfall: UVG-Taggeld und Wartezeit
Das UVG gewährt seine Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf Taggeld; der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG). Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger (Art. 17 Abs. 1 UVG). Es wird für alle Tage ausgerichtet, einschliesslich der Sonn- und Feiertage (Art. 25 Abs. 1 UVV). Der versicherte Verdienst ist begrenzt: Der Höchstbetrag liegt bei 148'200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV).
Für die Lohnfortzahlung bei obligatorischer Versicherung gilt Art. 324b OR. Decken die Versicherungsleistungen für die beschränkte Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes, muss der Arbeitgeber den Lohn nicht entrichten. Sind sie geringer, zahlt er die Differenz zu vier Fünfteln. Werden die Leistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, schuldet er für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes (Abs. 1 bis 3). Auch das ist zwingend zugunsten der Arbeitnehmenden (Art. 362 Abs. 1 OR).
Die Prämien für Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber, die Prämien für Nichtberufsunfälle gehen zulasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; abweichende Abreden zu deren Gunsten bleiben vorbehalten (Art. 91 Abs. 1 und 2 UVG). Eine Deckungszusage oder Taggeldabrechnung ersetzen Sie nicht durch eine eigene Vermutung.
Arbeitsumfang und Versicherungsdeckung
Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Bei weniger als acht Stunden gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV, Art. 7 Abs. 2 UVG). Die Schwelle heisst also nicht «unter acht Stunden kein Unfallschutz». Prüfen Sie die tatsächliche Wochenarbeitszeit beim betreffenden Arbeitgeber; bei unregelmässiger Arbeit oder mehreren Arbeitgebern kann eine vertiefte Abklärung nötig sein.
Praxisbeispiel: Schreinerei Talweid
Die Schreinerei Talweid ist ein erfundenes Unternehmen. Zwei Fälle zeigen den Unterschied zwischen Lohnfortzahlung und Versicherungsleistung.
Fall 1: Krankheit ohne Taggeldversicherung. Ein Schreiner im zweiten Dienstjahr verdient CHF 5'200 im Monat. Es gibt keine Krankentaggeldversicherung und keine längere Abrede; frühere Absenzen in diesem Dienstjahr gibt es nicht. Er ist zehn Wochen am Stück arbeitsunfähig, ohne dass in dieser Zeit ein neues Dienstjahr beginnt. Als Rechenannahme gilt der Wochenlohn als zwölf Monatslöhne geteilt durch 52: CHF 62'400 / 52 = CHF 1'200.
| Skala | Dauer im 2. Dienstjahr | Lohnfortzahlung |
|---|---|---|
| Zürcher | 8 Wochen | 8 × CHF 1'200 = CHF 9'600 |
| Berner | 1 Monat | CHF 5'200 |
| Basler | 2 Monate | 2 × CHF 5'200 = CHF 10'400 |
Je nach Skala entfallen auf die zehn Wochen also zwischen CHF 5'200 und CHF 10'400 Lohnfortzahlung. Massgebend ist die Skala, die das zuständige Gericht anwendet. Die Schreinerei klärt das, hält die angewendete Skala fest und stellt die Zeit danach als Zeit ohne Lohnanspruch dar.
Fall 2: Unfall. Eine Schreinerin verunfallt am Montag nach Feierabend und ist ab Dienstag bis und mit Montag der Folgewoche voll arbeitsunfähig. Der versicherte Jahresverdienst beträgt angenommen CHF 73'000, der versicherte Tagesverdienst also CHF 200 (73'000 / 365). Die Deckung ist bestätigt.
| Tag | Stand | Wer leistet |
|---|---|---|
| Montag | Unfalltag, Lohn wie üblich | Arbeitgeber |
| Dienstag, Mittwoch | erster und zweiter Tag nach dem Unfalltag, Wartezeit | Arbeitgeber, mindestens vier Fünftel des Lohnes |
| Donnerstag | dritter Tag nach dem Unfalltag, Beginn des Taggeldes | Versicherung: 80 % × CHF 200 = CHF 160 |
| Freitag bis Montag | Taggeld auch am Wochenende | Versicherung: je CHF 160 |
| Donnerstag bis Montag | Summe: fünf Taggeldtage, 5 × CHF 160 | Versicherung: CHF 800 |
Die CHF 800 sind die Versicherungsleistung für diese fünf Tage, weder ein Monatslohn noch die ganze Abrechnung des Falls. Die Schreinerei prüft zusätzlich die Arbeitgeberpflicht in der Wartezeit und eine vertragliche Aufzahlung. So bleiben Versicherungsleistung, Lohnanspruch und tatsächlicher Geldfluss unterscheidbar.
Abrechnung kontrollieren
Gleichen Sie jede Leistungsabrechnung mit dem bestätigten Zeitraum und dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ab. Prüfen Sie, ob der Betrag an den Betrieb oder direkt an die Person fliesst, und zahlen Sie dieselbe Leistung nicht nochmals als Lohn aus. Die Berechnungsgrundlage gehört zu den Abrechnungsunterlagen; ein Zahlungseingang auf dem Konto begründet keine Lohnabrechnung. Für die Einsatzplanung genügt der aktuelle Abwesenheitsstand. Die Erfassung dieser Abwesenheiten beschreibt der Ratgeber zum Verwalten von Absenzen, die Abrechnung der Beiträge der Ratgeber zur Lohnabrechnung in der Schweiz.
Checkliste
- Dienstjahr, Eintritt und vertragliche Grundlage geprüft
- Krankheit und Unfall getrennt erfasst
- Versicherungsdeckung (Krankentaggeld, UVG) bestätigt
- Wartezeit und Aufzahlung anhand der Unterlagen geklärt
- Grad der Arbeitsunfähigkeit und Zeitraum abgestimmt
- Anzuwendende Skala festgehalten, wenn keine Versicherung besteht
- Versicherungsleistung und Lohnauszahlung getrennt kontrolliert
- Frühere Absenzen im Dienstjahr angerechnet
- Offene Rechts- oder Deckungsfragen fachlich vorgelegt
So löst es KMU | base
HR | base unterstützt die Fallbearbeitung, rechnet aber keine Lohnfortzahlungsdauer aus und sagt keine Taggeldleistung zu. «Absenzarten» trennt Krankheit und Unfall (Zeit › Absenzen). Bemerkungen zu einer Absenz speichert HR | base verschlüsselt: «Vertrauliche Bemerkungen» zeigt Gründe wie Krankheit oder Unfall nur Berechtigten, im Teamkalender sehen Kolleginnen und Kollegen nur «Abwesend».
Mit «NBU/KTG-Aufteilung» wählen Sie im Arbeitsvertrag (Personal › Verträge) die Aufteilung der Prämien je Vertrag. Die Nichtberufsunfalldeckung gilt erst ab acht Wochenstunden; bei weniger Stunden erscheint der Hinweis «keine NBU Deckung, da weniger als 8 Stunden pro Woche», und bei Kaderstellen weist HR | base zusätzlich darauf hin. Stimmen Sie die Auswahl mit Police und schriftlicher Vereinbarung ab.
Die Bedienung erklärt die Anleitung zu HR | base. Sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Bei Fragen helfen wir Ihnen über die Kontaktseite weiter.
Quellen
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 324a, 324b und 362 Abs. 1, Stand 1. Oktober 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- Unfallversicherungsgesetz (UVG, SR 832.20), Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 16, 17 und 91, Stand 1. Januar 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), Art. 13, 22 Abs. 1 und 25 Abs. 1, Stand 1. Januar 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- SECO: FAQ zum privaten Arbeitsrecht – Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung, abgerufen am 27.10.2026.
- Zürcher Zivil- und Strafgerichte: Arbeitsverhinderung (Krankheit und Unfall, Skalen), abgerufen am 27.10.2026.
- Bundesgericht: BGE 131 III 623 (Lohnfortzahlung in den ersten drei Monaten), abgerufen am 27.10.2026.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 27.10.2026.
