Ein gutes Stelleninserat sagt klar, wer gesucht wird, was die Aufgabe ist und wie die Bewerbung abläuft. Für ein KMU kommt ein rechtlicher Teil dazu, den viele erst bemerken, wenn es zu spät ist: Das Inserat darf nicht diskriminieren, und in bestimmten Berufen müssen Sie die Stelle zuerst dem RAV melden. Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie ein Stelleninserat schreiben, welche Regeln für die Veröffentlichung gelten und wie Sie auf einer eigenen Karriereseite alle offenen Stellen an einem Ort bündeln.
Was ins Inserat gehört
Ein Gesetz, das den Inhalt eines Inserats vorschreibt, gibt es nicht. Eine gute Orientierung liefert aber die Stellenmeldung ans RAV: Dort sind gesucht Beruf, Tätigkeit einschliesslich spezieller Anforderungen, Arbeitsort, Arbeitspensum, Datum des Stellenantritts, Art des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet), Kontaktadresse und der Name des Arbeitgebers (Art. 53b Abs. 2 AVV). Schreiben Sie diese Angaben auch in jedes Inserat. Dazu kommen nach bewährter Praxis, nicht gesetzlich:
- ein Titel, der die Funktion benennt, ohne Pensum und ohne Schlagwörter
- ein bis zwei Sätze zum Unternehmen
- Aufgaben, Profil und Angebot als kurze Aufzählungen
- eine Ansprechperson für Fragen und der Hinweis, wie die Bewerbung eingereicht wird
- ein Ablaufdatum, damit abgelaufene Stellen verschwinden
Verlangen Sie nur Angaben, die für die Stelle nötig sind. Das ergibt sich aus Art. 328b OR und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz des Datenschutzgesetzes (Art. 6 Abs. 2 DSG); Einzelheiten zu Bewerbungsdaten stehen im Ratgeber zum Bewerbermanagement.
Gleichbehandlung im Inserat
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden; das Verbot gilt ausdrücklich auch für die Anstellung (Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG). Eine diskriminierende Ablehnung löst keinen Anspruch auf die Stelle aus, wohl aber eine Entschädigung (Art. 5 Abs. 2 GlG), die drei Monatslöhne nicht übersteigen darf (Art. 5 Abs. 4 GlG). Angemessene Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung gelten nicht als Diskriminierung (Art. 3 Abs. 3 GlG).
Für das Inserat heisst das praktisch: Formulieren Sie Funktionen für alle Geschlechter, etwa «Polymechaniker/in EFZ», und beschreiben Sie Anforderungen sachlich. Verzichten Sie auf Vorgaben, die mit der Aufgabe nichts zu tun haben, etwa zu Zivilstand, familiärer Situation oder Schwangerschaft (Art. 3 Abs. 1 GlG nennt sie ausdrücklich). Das ist Praxis, die sich aus dem Gesetzestext ableitet; eine amtliche Formulierungsliste für Inserate gibt es nicht.
Stellenmeldepflicht prüfen
In Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit sind offene Stellen der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden (Art. 21a Abs. 3 AIG). Massgebend ist eine einzige Zahl: Die Pflicht gilt in den Berufsarten nach der Schweizer Berufsnomenklatur, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote 5 Prozent erreicht oder überschreitet (Art. 53a Abs. 1 AVV). Berechnet wird der Durchschnitt des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des laufenden Jahres. Das WBF legt die Liste jährlich im vierten Quartal für das Folgejahr fest (Art. 53f AVV). Die Liste 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026; alle Berufsarten, die 2025 meldepflichtig waren, sind es auch 2026, neu dazugekommen sind Reinigungspersonal und Hilfskräfte in Büros, Hotels und anderen Einrichtungen sowie Köchinnen und Köche (je 5,3 Prozent). Die Liste für 2027 wird im vierten Quartal 2026 festgelegt; prüfen Sie sie vor Jahresbeginn.
Der Ablauf, wenn Ihre Stelle betroffen ist:
- Melden. Sie melden die offene Stelle der für Sie örtlich zuständigen Stelle der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 53b Abs. 1 AVV). Das geht laut arbeit.swiss direkt über die Plattform Job-Room, aber auch telefonisch oder vor Ort beim RAV.
- Bescheinigung abwarten. Die Arbeitsvermittlung bestätigt den Eingang mit einer Bescheinigung. Sie enthält die Identifikationsnummer der Anzeige und das Datum, ab dem die Anzeige frei veröffentlicht werden kann (Art. 53b Abs. 4 AVV).
- Fünf Arbeitstage warten. Anderweitig ausschreiben dürfen Sie die Stelle frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach der Publikation auf der Plattform (Art. 53b Abs. 5 AVV). Nach der Weisung des SECO beginnt die Frist am ersten Arbeitstag nach der Aufschaltung; Samstage, Sonntage sowie nationale, kantonale und regionale Feiertage zählen nicht. Die Sperre gilt für jede andere Veröffentlichung, auch für Zeitungen, Stellenbörsen und Ihre eigene Webseite oder Karriereseite.
- Dossiers prüfen. Das RAV übermittelt innert drei Arbeitstagen nach der vollständigen Meldung passende Dossiers oder teilt mit, dass keine verfügbar sind (Art. 53c Abs. 1 AVV).
- Zurückmelden. Sie laden geeignete Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Gespräch oder einer Eignungsabklärung ein und teilen dem RAV mit, wen Sie als geeignet erachtet und eingeladen haben, ob Sie jemanden angestellt haben und ob die Stelle noch offen ist (Art. 21a Abs. 4 AIG, Art. 53c Abs. 2 AVV).
Keine Meldung brauchen Sie, wenn die Stelle innerhalb des Unternehmens, der Unternehmensgruppe oder des Konzerns mit einer Person besetzt wird, die seit mindestens sechs Monaten dort arbeitet (dies gilt auch für Lernende im Anschluss an die Lehre), wenn die Beschäftigung höchstens 14 Kalendertage dauert oder wenn Sie Personen anstellen, die mit Zeichnungsberechtigten verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden sind oder mit ihnen in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Stiefgeschwister gelten wie Geschwister (Art. 53d Abs. 1 AVV). Für Personalverleiher gilt die Ausnahme der internen Besetzung nicht (Art. 53d Abs. 2 AVV). Wird die Stelle durch eine beim RAV angemeldete stellensuchende Person besetzt, ist keine Meldung nötig (Art. 21a Abs. 5 AIG). Wer die Meldepflicht oder die Pflicht, geeignete Personen zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung einzuladen, vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis CHF 40’000 bestraft, bei Fahrlässigkeit bis CHF 20’000 (Art. 117a AIG). Ob eine Stelle genau darunter fällt, prüft abschliessend das zuständige RAV; der Check-up von arbeit.swiss ist nur ein erster Anhaltspunkt.
Karriereseite und Auffindbarkeit
Eine eigene Karriereseite hat Vorteile: Bewerbende finden alle Stellen an einem Ort, Sie bestimmen den Auftritt, und die Bewerbungen laufen direkt in Ihr Verfahren. Wichtig sind aus Praxissicht eine klare Gliederung nach Firma oder Standort, aktuelle Stellen ohne tote Links und ein Bewerbungsformular, das auch mit dem Mobiltelefon funktioniert. Suchmaschinen und Stellenportale lesen Stellen am besten aus strukturierten Daten; für die Weitergabe an Portale ist ein Feed üblich, der alle offenen Stellen auflistet.
Datenschutz im Bewerbungsformular
Wer Bewerbungen entgegennimmt, beschafft Personendaten und muss die Person angemessen informieren: über Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Zweck und gegebenenfalls die Empfänger (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG). Das gehört als kurzer Hinweis direkt ins Formular (Grundlagen: Datenschutz im Personalwesen). Ausführlich behandelt das der Ratgeber zum Bewerbermanagement.
Praxisbeispiel: Gasthof Muster AG
Die Gasthof Muster AG ist ein erfundener Betrieb mit 30 Mitarbeitenden. Sie sucht eine Köchin oder einen Koch. Köche stehen in der Liste 2026 unter der Berufsart 51200 mit einer Arbeitslosenquote von 5,3 Prozent (2’313 Arbeitslose bei 43’570 Erwerbstätigen: 2’313 ÷ 43’570 = 5,3 Prozent), also über dem Schwellenwert von 5 Prozent. Die Stelle ist damit meldepflichtig.
Am Montag, 2. November 2026, meldet die Betriebsleiterin die Stelle auf Job-Room. Das RAV übermittelt Dossiers innert drei Arbeitstagen, also spätestens bis Donnerstag, 5. November 2026 (Dienstag, Mittwoch, Donnerstag). Wird die Anzeige am 2. November auf der Plattform publiziert, enden die fünf Arbeitstage am Montag, 9. November; in dieser Woche gibt es keinen Feiertag. Dann darf der Gasthof die Stelle frühestens am Dienstag, 10. November 2026, auch auf der eigenen Karriereseite und anderswo ausschreiben; massgebend ist das Datum auf der Bescheinigung. Bis dahin bleibt die Stelle intern als Entwurf gespeichert. Danach veröffentlicht sie die Stelle mit Ablaufdatum 31. Dezember 2026 und meldet dem RAV zurück, wen sie eingeladen hat.
Checkliste
- Berufsart gegen die aktuelle Liste der meldepflichtigen Berufsarten geprüft
- Falls meldepflichtig: Stelle auf Job-Room gemeldet, Bescheinigung abgelegt, Wartefrist notiert
- Titel nennt die Funktion für alle Geschlechter, ohne Pensum
- Aufgaben, Profil, Angebot, Pensum, Arbeitsort, Eintritt und Art der Anstellung vollständig
- Keine Anforderungen, die mit der Stelle nichts zu tun haben
- Ansprechperson und Ablaufdatum angegeben
- Datenschutzhinweis im Bewerbungsformular
- Geeignete Kandidaten des RAV zum Gespräch eingeladen, Rückmeldung erstattet
- Besetzte Stelle geschlossen, Inserate beendet
So löst es KMU | base
In HR | base erfassen Sie Stellen unter Personal › Bewerbungen mit der Schaltfläche Stelle erfassen. Die Meldung an das RAV ist nicht Teil von HR | base; Sie nehmen sie selbst auf Job-Room vor.
1. Stelle erfassen. Sie erfassen Titel, Firma, Abteilung, Anstellungsart (unbefristet, befristet, Lehrstelle, Praktikum, Temporär), Pensum von bis, Eintritt, Arbeitsort, Einleitung, Aufgaben, Profil und Angebot sowie die Ansprechperson und ein Ablaufdatum. Der Status führt vom Entwurf (nur intern sichtbar) über «Veröffentlicht», «Pausiert» und «Besetzt» bis «Archiviert». Vor dem Veröffentlichen sehen Sie die Vorschau. Lassen Sie eine meldepflichtige Stelle im Status Entwurf, bis die Wartefrist abgelaufen ist; einen Termin für eine spätere Veröffentlichung gibt es nicht, Sie schalten die Stelle selbst frei. Ein Lohnfeld gibt es nicht, und HR | base prüft die Formulierung nicht auf Diskriminierung; die Verantwortung dafür bleibt bei Ihnen. Der KI-Assistent kann Inserattexte entwerfen, die Sie prüfen und anpassen.
2. Bewerbungsformular. Pro Stelle stellen Sie bis zu zehn eigene Fragen (Freitext, Ja/Nein, Auswahl). Bewerbende senden Lebenslauf, Unterlagen, Fragebogen und Einwilligung ohne Login. Das Formular enthält einen Datenschutzhinweis mit der Aufbewahrungsdauer.
3. Karriereseite. Unter Bewerbungen › Karriereseite gestalten oder HR-Einstellungen › Bewerbungen › Karriereseite gestalten Sie die öffentliche Seite der Gruppe und jeder Firma mit Akzentfarbe, Schriftpaaren, Titel, Einleitung, Ansprechperson und Abschnitten. Leere Felder übernimmt die Firma von der Gruppe. Vorlagen füllen nur das Formular vor und werden erst beim Speichern veröffentlicht. Nicht mehr ausgeschriebene Stellen zeigen eine Fehlerseite.
4. Auffindbarkeit. Suchmaschinen lesen Ihre Stellen als strukturierte Daten (JobPosting), wenn Sie bei der Stelle «In Suchmaschinen auffindbar» angekreuzt haben; ohne Häkchen erreichen Sie die Stelle nur über den Link. Ein XML-Feed liefert alle veröffentlichten Stellen an Portale.
5. Nachbesetzung. Jede veröffentlichte Fassung einer Stelle bleibt unverändert gespeichert. Für die Nachbesetzung schreiben Sie die Stelle aus einer Fassung mit einem Klick erneut aus, als neuer Entwurf.
Mehr zur Arbeit mit den eingehenden Bewerbungen finden Sie im Ratgeber zum Bewerbermanagement. Wie aus der Stelle ein Vertrag wird, steht in Arbeitsvertrag erstellen, zur Probezeit in Probezeit Arbeitsvertrag. Möchten Sie es selbst ausprobieren, sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Zu den Preisen informiert die Seite Preise. Bei Fragen helfen wir Ihnen über die Kontaktseite weiter.
Quellen
- Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1), Art. 3 und 5, Stand 1. Juli 2020: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20), Art. 21a und 117a, Stand 12. Juni 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111), Art. 53a bis 53g, Stand 1. August 2024: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- SECO / arbeit.swiss, Stellenmeldepflicht und Check-Up für 2026 mit der Liste der meldepflichtigen Berufsarten 2026 (Liste vom 1. Dezember 2025, gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026): arbeit.swiss, abgerufen am 27.10.2026.
- SECO / arbeit.swiss, Stellenmeldepflicht (Meldung über Job-Room, telefonisch oder vor Ort): arbeit.swiss, abgerufen am 27.10.2026.
- SECO, Weisung AVG-Praxis öAV, Teil B Stellenmeldepflicht, Rz. B13, B16, B17, Stand 1. Juli 2025: arbeit.swiss, abgerufen am 27.10.2026.
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 328b, Stand 1. Oktober 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Art. 6 und 19, Stand 7. Juli 2025: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 27.10.2026.
