Jeder Betrieb mit Mitarbeitenden muss wissen, welche Gefährdungen bei der Arbeit auftreten können, und die nötigen Schutzmassnahmen treffen. Das Vorgehen dafür heisst Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen erkennen, das Risiko einschätzen, Massnahmen festlegen und regelmässig überprüfen. Dieser Ratgeber zeigt, was das Schweizer Recht dazu verlangt, wann ein KMU Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen muss und wie sich eine Gefährdungsbeurteilung mit einfachen Mitteln aufbauen lässt.
Was das Recht verlangt
Der Arbeitgeber ist nach Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind; hinzu kommen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität. Er muss Einrichtungen und Arbeitsablauf so gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen nach Möglichkeit vermieden werden (Art. 6 Abs. 2 ArG), und die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranziehen (Art. 6 Abs. 3 ArG). Fast gleich lautet Art. 82 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.
Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) gilt für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen; ein Betrieb liegt schon bei einem einzigen Arbeitnehmer vor (Art. 1 VUV). Für die Praxis sind vor allem diese Pflichten wichtig:
- Der Arbeitgeber trifft alle Schutzmassnahmen, die den Vorschriften und den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, und überprüft ihre Wirksamkeit in angemessenen Zeitabständen (Art. 3 Abs. 1 und 2 VUV).
- Werden Bauten, Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren geändert oder neue Stoffe verwendet, passt er die Schutzmassnahmen an (Art. 3 Abs. 3 VUV).
- Persönliche Schutzausrüstung kommt zum Einsatz, wenn technische oder organisatorische Massnahmen Gefahren nicht oder nicht vollständig ausschliessen können (Art. 5 Abs. 1 VUV).
- Alle Beschäftigten sind über die Gefahren und Massnahmen zu informieren und anzuleiten, bei Stellenantritt und bei wesentlichen Änderungen, während der Arbeitszeit (Art. 6 VUV).
- Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung sind zu allen Fragen der Arbeitssicherheit frühzeitig und umfassend anzuhören (Art. 6a VUV).
- Arbeiten mit besonderen Gefahren dürfen nur dafür ausgebildeten Personen übertragen werden (Art. 8 VUV).
Eine bestimmte Form der Gefährdungsbeurteilung schreiben diese Bestimmungen nicht vor. Die EKAS hält in ihrer Richtlinie 6508 aber fest, dass alle Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Pflichten die in ihren Betrieben auftretenden Gefährdungen ermitteln und die erforderlichen Schutzmassnahmen treffen.
Gefährdung und Risiko: die Begriffe
Die EKAS-Richtlinie definiert die Begriffe knapp: Eine Gefährdung ist eine potenzielle Schadensquelle. Das Risiko ist die Kombination aus Eintretenswahrscheinlichkeit und Schadensausmass eines unerwünschten Ereignisses. Die Gefährdungsermittlung erhebt die Gefährdungen aufgrund von Tätigkeiten, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen am Arbeitsplatz; die Risikobeurteilung ist das Vorgehen nach einer anerkannten Methode zur Beurteilung dieser Risiken. Eine Risikobeurteilung soll mindestens durchgeführt werden bei besonderen Gefährdungen ohne oder mit nur teilweise anerkannten Regeln der Technik, bei wesentlichen Änderungen unter denselben Bedingungen, bei zweckfremd verwendeten Arbeitsmitteln und bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten in Schwangerschaft und Mutterschaft.
Die geltende ISO 45001:2018 kennt sinngemäss dieselben Schritte: Gefährdungen laufend ermitteln und beurteilen (Kap. 6.1.2), Gefährdungen beseitigen und Risiken senken (Kap. 8.1.2) und Änderungen steuern (Kap. 8.1.3); die Nummern beziehen sich auf die Ausgabe 2018, eine Neuausgabe ist in Arbeit. Der Normtext wird hier nicht wiedergegeben. Als Faustregel für die Reihenfolge der Massnahmen gilt in der Praxis: zuerst ersetzen, dann technisch schützen, dann organisieren, zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Das ist Praxis und nur für die Schutzausrüstung ausdrücklich im Gesetz verankert.
Beizug von Spezialisten nach der EKAS-Richtlinie 6508
Der Arbeitgeber muss Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit und für die Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlich ist (Art. 11a Abs. 1 VUV). Der Beizug entbindet nicht von der Verantwortung (Art. 11a Abs. 3 VUV). Die Koordinationskommission EKAS konkretisiert das in der ASA-Richtlinie 6508. Wer sie befolgt, für den wird vermutet, dass er der Beizugspflicht nachgekommen ist (Art. 11b Abs. 2 VUV).
Nach Ziff. 2 der Richtlinie zieht der Arbeitgeber Spezialisten bei, wenn im Betrieb besondere Gefährdungen nach Anhang 1 auftreten und gleichzeitig das erforderliche Fachwissen fehlt. Die Folgen nach Betriebsgrösse fasst die Richtlinie in Ziff. 3 zusammen. Massgebend ist die Zahl der Mitarbeitenden im gesamten Unternehmen einschliesslich Temporärmitarbeitender:
| Betrieb | Mitarbeitende | Folge nach Richtlinie |
|---|---|---|
| Mit besonderen Gefährdungen | 10 oder mehr | Beizug bzw. getroffene Massnahmen nachweisen, Zuständigkeiten und Abläufe regeln, Organisation nachweisen |
| Mit besonderen Gefährdungen | weniger als 10 | Beizug bzw. getroffene Massnahmen mit einfachen Mitteln nachweisen |
| Ohne besondere Gefährdungen | 50 oder mehr | Zuständigkeiten und Abläufe regeln, Organisation nachweisen; Beizug freiwillig |
| Ohne besondere Gefährdungen | weniger als 50 | allgemeine Pflichten nach Art. 3–10 VUV; Beizug freiwillig |
Anhang 1 der Richtlinie listet die besonderen Gefährdungen. Genannt sind unter anderem Arbeiten an maschinell angetriebenen Arbeitsmitteln mit Quetsch-, Scher-, Schneid- oder Einzugstellen, Absturzstellen ab 2 m Höhe, gesundheitsgefährdende Stoffe, Brand- und Explosionsgefährdungen (eingeschlossen die Lagerung von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten), Lärm ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A), belastende Arbeitszeiten wie Schicht- und Nachtarbeit sowie Gefährdungen des Bewegungsapparats, etwa durch Zwangshaltungen oder das Bewegen von Lasten. Die Liste ist massgebend für die Beizugspflicht, aber ausdrücklich kein Hilfsmittel für eine systematische Gefährdungsermittlung. Zur Arbeitszeit selbst finden Sie Hinweise im Ratgeber Arbeitszeiterfassung.
Statt einer individuellen Umsetzung kann ein Betrieb eine von der EKAS genehmigte Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modelllösung wählen. Diese stellen Hilfsmittel für das Sicherheitssystem bereit, sichern den Zugang zu Spezialisten und bieten Schulungen an.
Schritt für Schritt zur Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten gliedern. Werkstatt, Lager, Büro, Aussendienst; je Bereich die wiederkehrenden Tätigkeiten.
- Gefährdungen ermitteln. Mechanisch, elektrisch, Gefahrstoffe, Brand, Lärm, Klima, Haltung und Heben, psychische Belastungen: Gehen Sie die Tätigkeiten mit den Mitarbeitenden durch.
- Risiko bewerten. Wahrscheinlichkeit und Schadensausmass einschätzen, zum Beispiel auf einer Skala von 1 bis 5.
- Massnahmen festlegen. In der Reihenfolge ersetzen, technisch, organisatorisch, persönlich; mit Verantwortlichen und Terminen.
- Restrisiko beurteilen. Schätzen Sie das Risiko nach den Massnahmen erneut ein und entscheiden Sie, ob es vertretbar ist. Ist es weiterhin hoch, braucht es weitere Massnahmen oder den Beizug einer Fachperson; massgebend sind die Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik (Art. 3 Abs. 1 VUV).
- Umsetzen, informieren, anhören. Mitarbeitende anleiten (Art. 6 VUV) und vor Entscheiden anhören (Art. 6a VUV).
- Überprüfen. Wirksamkeit in angemessenen Zeitabständen kontrollieren und bei Änderungen anpassen (Art. 3 Abs. 2 und 3 VUV). Einen festen Turnus nennt das Gesetz nicht; ein jährlicher Rhythmus ist eine betriebliche Festlegung.
Praxisbeispiel: Muster Schreinerei AG
Die Muster Schreinerei AG ist ein erfundener Betrieb mit 24 Mitarbeitenden einschliesslich zwei Temporärkräften. Sie hat eine Werkstatt mit Kreissäge, Hobelmaschine und einer Spritzkabine und lagert 120 Liter brennbare Lacke und Lösemittel. Damit treten mehrere besondere Gefährdungen nach Anhang 1 auf (Maschinen, gesundheitsgefährdende Stoffe, Lagerung von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten). Weil der Betrieb 10 oder mehr Mitarbeitende hat, muss er nach Ziff. 3.1 der Richtlinie die Massnahmen und die Organisation nachweisen. Er schliesst sich dafür einer Branchenlösung an und regelt die Zuständigkeiten schriftlich.
Gemeinsam mit den Mitarbeitenden und der Fachperson der Branchenlösung beurteilt der Geschäftsführer drei Gefährdungen auf einer Skala von 1 bis 5 für Wahrscheinlichkeit und Ausmass:
| Gefährdung | Vorher | Massnahmen | Nachher |
|---|---|---|---|
| Schnittverletzung an der Kreissäge | 3 × 4 = 12 | Technisch: Schutzhaube und Spaltkeil; organisatorisch: Einweisung | 1 × 4 = 4 |
| Lärm an der Hobelmaschine | 4 × 3 = 12 | Technisch: Kapselung; organisatorisch: Lärmbereich; persönlich: Gehörschutz | 2 × 3 = 6 |
| Lösemitteldämpfe beim Lackieren | 3 × 3 = 9 | Ersetzen: Wasserlack; technisch: Absaugung; persönlich: Atemschutz | 1 × 3 = 3 |
Das Restrisiko liegt jeweils unter dem Ausgangsrisiko. Für die Lacke legt der Betrieb ein Verzeichnis mit Sicherheitsdatenblättern an und schreibt Betriebsanweisungen. Die nächste Beurteilung plant er für Oktober 2027, bei einer neuen Maschine früher.
Checkliste
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfasst
- Gefährdungen je Tätigkeit ermittelt, auch psychische Belastungen und Haltung
- Prüfen, ob besondere Gefährdungen nach Anhang 1 der Richtlinie 6508 vorliegen
- Betriebsgrösse inklusive Temporärmitarbeitender bestimmt und Folge nach Ziff. 3 geklärt
- Beizug von Spezialisten oder überbetriebliche Lösung festgelegt und nachweisbar
- Risiko bewertet, Massnahmen in der Rangfolge festgelegt, Restrisiko beurteilt
- Gefahrstoffe mit Sicherheitsdatenblatt erfasst, Betriebsanweisungen geschrieben
- Mitarbeitende angeleitet und angehört
- Überprüfung terminiert, bei Änderungen angepasst
So löst es KMU | base
QMS | base bündelt die Arbeitssicherheit unter Betrieb und Nachweise › Arbeitssicherheit. Die Hinweise sind Arbeitshilfen und ersetzen keine Beurteilung durch Fachleute der Arbeitssicherheit.
1. Gefährdungsbeurteilung. Sie beurteilen Gefährdungen je Arbeitsbereich und Tätigkeit im Register (Managementsystem › Register, Reiter «Gefährdungen», im Bereich «Mehr»). Dazu erfassen Sie Kategorie, Wahrscheinlichkeit und Schadensausmass auf einer Skala von 1 bis 5, die Schutzmassnahmen in der Rangfolge Ersetzen, Technisch, Organisatorisch und Persönliche Schutzausrüstung sowie das Restrisiko. Die Risikoampel folgt der Risikomatrix Ihres QMS; das Restrisiko darf nicht höher sein als das Ausgangsrisiko. Sie vermerken das Datum der nächsten Beurteilung und sehen die Fälligkeit in der Liste. Eine automatische Erinnerung dazu gibt es nicht. Massnahmen verfolgen Sie im Massnahmenbereich.
2. Sicherheitsorganisation. Auf der Übersichtsseite halten Sie die Kontaktperson für Arbeitssicherheit, die gewählte Lösung (Branchenlösung, Betriebsgruppenlösung, Modelllösung oder einzelbetriebliche Lösung), die letzte Überprüfung und die Notfallorganisation fest. Eine Checkliste zum Beizug ist ein eigenes Hilfsmittel von QMS | base: Angekreuzte Punkte zeigen an, dass der Beizug von Spezialisten zu prüfen ist. Sie ist nicht identisch mit Anhang 1 der Richtlinie 6508 und entscheidet nicht über die Beizugspflicht.
3. Gefahrstoffkataster. Sie führen Gefahrstoffe mit Sicherheitsdatenblatt, Piktogrammen, H- und P-Codes, Lagerort und Ersatzprüfung. Veraltete Datenblätter werden markiert, der Kataster lässt sich nach Excel exportieren. Das Alter, ab dem ein Datenblatt als veraltet gilt, ist eine Vorgabe von QMS | base und einstellbar.
4. Betriebsanweisungen. Sie erstellen Betriebsanweisungen aus den Stoffdaten, geben sie im Vier-Augen-Prinzip frei und drucken sie als PDF. Mitarbeitende sehen die freigegebene Fassung; jede freigegebene Fassung bleibt unverändert erhalten.
Möchten Sie es selbst ausprobieren, sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Aktuelle Konditionen finden Sie unter Preise; bei Fragen hilft die Kontaktseite.
Quellen
- Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), Art. 6, Stand 1. September 2023: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20), Art. 82, Stand 1. Januar 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30), Art. 1, 3–8, 11a–11b, Stand 1. Mai 2018: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- EKAS: Richtlinie Nr. 6508 (ASA-Richtlinie), Stand 23. Oktober 2025, Vorbemerkung, Ziff. 2, 3 und 5, Anhänge 1 und 4, abgerufen am 27.10.2026.
- ISO: ISO 45001:2018 (Edition 1), abgerufen am 27.10.2026.
- ISO 45001:2018 Kap. 6.1.2, 8.1.2 und 8.1.3 sind nur sinngemäss und mit Kapitelnummer dieser Ausgabe genannt; der Normtext wird nicht wiedergegeben.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 27.10.2026.
