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BVG Eintrittsschwelle: Wer versichert werden muss

BVG Eintrittsschwelle 2026 und 2027: Wer obligatorisch versichert ist, Koordinationsabzug, koordinierter Lohn, Ausnahmen und Pflichten des Arbeitgebers.

Redaktion KMU | base – fachlich geprüft von einer HR-Fachfrau aus dem Gründungsteam mit Erfahrung in Treuhand und Revision

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Schwarze Ordner und eine Dokumentenmappe auf einem Schreibtisch

Verdient eine Mitarbeiterin mehr als eine bestimmte Summe pro Jahr, müssen Sie sie bei einer Pensionskasse versichern. Diese Grenze heisst BVG Eintrittsschwelle. Wer darunter liegt, ist nicht obligatorisch versichert, wer darüber liegt, braucht einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung, und nur ein Teil des Lohns, der koordinierte Lohn, wird versichert. Die Beträge ändern sich mit den AHV-Renten, zuletzt per 1. Januar 2025 und das nächste Mal per 1. Januar 2027. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) für die obligatorische Versicherung und zeigt mit Beispielen, wie Sie die Pflicht für jede Person prüfen.

Wer obligatorisch versichert ist

Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 BVG): Die Person hat das 17. Altersjahr überschritten und bezieht bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als der Eintrittsschwelle. Genauer beginnt die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres, für das Alter am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres (Art. 7 Abs. 1 BVG).

Der massgebende Lohn entspricht dem AHV-Lohn; der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Ist jemand weniger als ein Jahr beschäftigt, gilt als Jahreslohn der Lohn, den die Person bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Entscheidend ist der Lohn bei einem einzelnen Arbeitgeber: Wer bei mehreren Arbeitgebern arbeitet und dessen einzelne Löhne unter der Schwelle liegen, ist nicht obligatorisch versichert, kann sich aber freiwillig versichern lassen, wenn der gesamte Jahreslohn die Schwelle übersteigt und das Reglement es vorsieht (Art. 46 Abs. 1 BVG).

Vorsorgeeinrichtungen können mehr versichern, als das Gesetz verlangt; das BVG regelt nur Mindestvorschriften (Art. 6 BVG). Prüfen Sie daher auch das Reglement Ihrer Kasse.

Die Grenzbeträge 2026 und 2027

Der Bundesrat kann die Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen AHV-Altersrente anpassen (Art. 9 BVG); er hat das per 1. Januar 2025 und erneut per 1. Januar 2027 getan. Aus Art. 5 BVV 2 und dem BVG ergeben sich folgende Beträge:

Grösse2026ab 1.1.2027
Eintrittsschwelle (Jahreslohn mehr als)CHF 22'680CHF 23'040
Koordinationsabzug (untere Grenze)CHF 26'460CHF 26'880
Obere Grenze des koordinierten LohnsCHF 90'720CHF 92'160
Mindestbetrag des koordinierten LohnsCHF 3'780CHF 3'840

Die Werte für 2026 gelten seit dem 1. Januar 2025 unverändert (BVG, Stand 1. Januar 2025, und BVV 2, Stand 1. August 2026; die BVG-Fassung dieser Beträge gilt bis 31. Dezember 2026). Die Werte für 2027 stehen in der auf Fedlex veröffentlichten BVG-Fassung mit Stand 1. Januar 2027, die sich auf die Änderung der BVV 2 vom 2. Oktober 2026 beruft (AS 2026 547). Der maximale koordinierte Lohn beträgt damit 2026 CHF 64'260 (90'720 minus 26'460) und 2027 CHF 65'280 (92'160 minus 26'880).

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Nicht obligatorisch versichert sind nach Art. 1j Abs. 1 BVV 2 unter anderem:

  • Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;
  • Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten;
  • Nebenberuflich Tätige, die schon für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf selbstständig arbeiten;
  • Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind.

Die Ausnahme für befristete Verträge entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über drei Monate hinaus verlängert wird: Dann sind Sie ab dem Zeitpunkt versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Folgen mehrere Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber aufeinander und dauern sie insgesamt länger als drei Monate, ohne dass ein Unterbruch drei Monate übersteigt, beginnt die Versicherung mit dem vierten Arbeitsmonat; war schon vor dem ersten Arbeitsantritt klar, dass es länger als drei Monate dauert, gilt sie von Beginn an (Art. 1k BVV 2). Personal im Verleih gilt als Personal des Verleihers (Art. 2 BVV 2).

Koordinierter Lohn und Altersgutschriften

Versichert wird der Teil des Jahreslohns zwischen dem Koordinationsabzug und der oberen Grenze, der koordinierte Lohn (Art. 8 Abs. 1 BVG). Liegt er unter dem Mindestbetrag, wird er auf diesen aufgerundet (Art. 8 Abs. 2 BVG). Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder ähnlicher Gründe, behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, wie die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR bestehen würde oder ein Mutterschafts-, Betreuungs- oder Adoptionsurlaub oder ein Urlaub des anderen Elternteils dauert; die versicherte Person kann aber die Herabsetzung verlangen (Art. 8 Abs. 3 BVG). Die Kasse darf im Reglement von diesem Lohnbegriff abweichen, etwa den Lohn im Voraus aus dem letzten bekannten Jahreslohn bestimmen (Art. 3 BVV 2).

Das Altersguthaben wächst durch Altersgutschriften in Prozent des koordinierten Lohns. Das Gesetz nennt als Ansätze 7 Prozent für die Altersjahre 25 bis 34, 10 Prozent für 35 bis 44, 15 Prozent für 45 bis 54 und 18 Prozent ab 55 (Art. 16 BVG). Die Beiträge, die Sie und die Mitarbeitenden zahlen, enthalten auch Risikoprämien und Kosten und sind deshalb nicht dasselbe wie die Gutschrift.

Beginn, Ende und Pflichten des Arbeitgebers

Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG; zum Eintritt insgesamt die Onboarding-Checkliste). Sie endet, wenn das Referenzalter erreicht wird, das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, der Mindestlohn unterschritten wird oder der Anspruch auf ALV-Taggelder endet; für Tod und Invalidität besteht noch einen Monat Schutz (Art. 10 Abs. 2 und 3 BVG).

Wer obligatorisch zu versichernde Mitarbeitende beschäftigt, muss eine im Register eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 1 und 3 BVG). Fehlt er, richtet die Auffangeinrichtung die gesetzlichen Leistungen aus, und der Arbeitgeber schuldet ihr die Beiträge samt Verzugszinsen und einem Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 BVG). Beim Beitrag gilt: Der Arbeitgeber trägt mindestens so viel wie alle seine Arbeitnehmenden zusammen. Er schuldet der Kasse die gesamten Beiträge, zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und überweist bis spätestens Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr (Art. 66 BVG).

Praxisbeispiel: Bäckerei Zeller AG

Die Bäckerei Zeller AG ist ein erfundenes Unternehmen. Alle Personen sind bei einem Arbeitgeber angestellt, die Kasse folgt den gesetzlichen Beträgen 2026. Die Altersgutschrift ist der gesetzliche Ansatz auf den koordinierten Lohn.

PersonJahreslohnVersichert?Koordinierter LohnAltersgutschrift
Lena Gerber, Aushilfe, 29 Jahre19'200 (12 × 1'600)nein, unter CHF 22'680––
Karin Wyss, 50 %, 29 Jahre24'000 (12 × 2'000)ja3'780 (24'000 − 26'460 ist negativ, daher Mindestbetrag)7 % = 264.60
Peter Huber, 41 Jahre52'000 (13 × 4'000)ja25'540 (52'000 − 26'460)10 % = 2'554.00
Anna Keller, 52 Jahre120'000ja64'260 (90'720 − 26'460)15 % = 9'639.00
Ferienaushilfe, 2 Monate befristet28'800 hochgerechnet (12 × 2'400)nein, befristet höchstens drei Monate––

Verlängert die Bäckerei den Vertrag der Ferienaushilfe schriftlich auf fünf Monate, ist die Person ab dem Tag der Vereinbarung versichert (Art. 1k BVV 2).

Für 2027 ändert sich bei gleichem Lohn: Karin Wyss liegt mit 24'000 weiter über der neuen Schwelle von CHF 23'040, ihr koordinierter Lohn beträgt den Mindestbetrag CHF 3'840. Peter Huber kommt auf 25'120 (52'000 − 26'880), Anna Keller auf 65'280 (92'160 − 26'880). Eine Person mit CHF 23'000 Jahreslohn wäre 2026 versichert, 2027 läge sie unter der Schwelle. Das Gesetz nennt das Unterschreiten des Mindestlohns als Endgrund der Versicherung (Art. 10 Abs. 2 Bst. c BVG); wie Ihre Kasse mit solchen Fällen umgeht, klären Sie mit ihr.

Checkliste

  • Pro Person Jahreslohn beim eigenen Betrieb (AHV-Lohn) mit der Schwelle verglichen, bei unterjährigem Eintritt hochgerechnet
  • Alter geprüft: Beginn für Tod und Invalidität im Jahr des 18. Geburtstags, für das Alter ab 25
  • Ausnahmen nach Art. 1j BVV 2 geprüft: befristet, nebenberuflich, IV-Rente, Arbeitgeber nicht AHV-pflichtig
  • Bei befristeten Verträgen Verlängerungen und Folgeverträge beobachtet (Art. 1k BVV 2)
  • Eintrittsmeldung an die Pensionskasse rechtzeitig verschickt
  • Reglement der Kasse auf abweichende Schwellen und Lohnbegriffe geprüft
  • Arbeitnehmeranteil vom Lohn abgezogen, Beiträge termingerecht überwiesen
  • Grenzbeträge in der Lohnbuchhaltung per 1. Januar nachgeführt (2027 neu)

So löst es KMU | base

HR | base unterstützt Sie bei der Eintrittsmeldung und rechnet den koordinierten Lohn in der Lohnbuchhaltung. Ob eine Ausnahme von der Versicherungspflicht greift, beurteilen Sie selbst.

1. Policen und Pläne. Unter Lohn › Lohnbuchhaltung › Einstellungen erfassen Sie bei den Versicherungspolicen die BVG-Pläne mit Sätzen und Gültigkeit: Eintrittsschwelle, Art des Koordinationsabzugs (nach BVG, nach Pensum, keiner oder fester Betrag), höchster versicherter Lohn, Risikobeiträge und Sparbeiträge je Altersstufe. Die gesetzlichen Grenzbeträge sind für 2025 bis 2027 hinterlegt, auch die Werte ab 1. Januar 2027.

2. Person. Im Lohnstamm (Lohn › Lohnbuchhaltung › Personen) wählen Sie den BVG-Plan, setzen das Kontrollkästchen «BVG-pflichtig» und erfassen bei Bedarf den BVG-Jahreslohn; bleibt das Feld leer, rechnet die Software aus Monatslohn und Anzahl Löhne. Der Lohnlauf berechnet den koordinierten Lohn je Plan mit Eintrittsschwelle und Altersgrenzen. Liegt der Jahreslohn unter der Schwelle oder ist die Person nicht BVG-pflichtig, zeigt die Abrechnung den Hinweis «Unter der BVG-Eintrittsschwelle» bzw. «Nicht BVG-pflichtig».

3. Eintrittsmeldung. Die Eintrittscheckliste enthält den Punkt «Bei der Pensionskasse (BVG) anmelden». Am Punkt öffnen Sie die BVG-Eintrittsmeldung, ausgefüllt aus Vertrag oder Akte mit einem Vorschlag für den Jahreslohn, und senden sie per Mail an die Pensionskasse. Die Mailadresse der Pensionskasse hinterlegen Sie in den Einstellungen.

Das müssen Sie wissen:

  • Die Ausnahmen nach Art. 1j BVV 2 (zum Beispiel befristet bis drei Monate, nebenberuflich, IV-Rente) erkennt HR | base nicht selbst; Sie setzen «BVG-pflichtig» von Hand.
  • Der Vorschlag für den Jahreslohn in der Eintrittsmeldung geht bei Monatslohn in der Regel von 13 Monatslöhnen aus. Haben Ihre Mitarbeitenden zwölf Löhne, korrigieren Sie den Wert; die Meldung zeigt den verwendeten Faktor an.
  • Die Eintrittsmeldung ist ein ausfüllbares Dokument mit Mailversand; BVG-Ein- und Austrittsmeldungen auf elektronischem Weg bietet HR | base derzeit nicht an.
  • Mehrere Arbeitgeber (Art. 46 BVG) und die Besitzstandsregel bei vorübergehendem Lohnrückgang (Art. 8 Abs. 3 BVG) prüfen Sie mit Ihrer Kasse; für abweichende Werte können Sie den BVG-Jahreslohn manuell erfassen.

Möchten Sie es selbst ausprobieren, sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Zum Beginn des Arbeitsverhältnisses hilft der Ratgeber Arbeitsvertrag erstellen, zur Probezeit der Ratgeber Probezeit im Arbeitsvertrag. Bei Fragen helfen wir Ihnen über die Kontaktseite weiter.

Quellen

  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), Art. 2, 6–12, 16, 46 und 66, Stand 1. Januar 2025 (gültig bis 31. Dezember 2026): fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • BVG (SR 831.40), Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung mit Stand 1. Januar 2027 (Beträge gemäss BVV 2 in der Fassung der Änderung vom 2. Oktober 2026, AS 2026 547): fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1), Art. 1j, 1k, 2, 3, 3a und 5, Stand 1. August 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026. Die Grenzbeträge ändern sich laut den Fussnoten der BVG-Fassungen erst per 1. Januar 2027.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 27.10.2026.

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