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Chargenrückverfolgung: Chargen im KMU lückenlos verfolgen

Chargenrückverfolgung für KMU: Was das Lebensmittel- und Produktesicherheitsrecht verlangt, was Sie je Charge erfassen und wie Sie Chargen sperren.

Redaktion KMU | base – fachlich geprüft von einer HR-Fachfrau aus dem Gründungsteam mit Erfahrung in Treuhand und Revision

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Nahaufnahme gestapelter Kartons ohne Beschriftung

Ein Lieferant meldet, dass eine Lieferung fehlerhaft sein könnte. Die entscheidende Frage lautet dann nicht «Wer ist schuld?», sondern: In welchen Produkten steckt diese Ware, und wo sind diese Produkte jetzt? Wer die Chargenrückverfolgung im Griff hat, beantwortet das in Minuten und sperrt gezielt, was betroffen ist. Wer sie nicht hat, sperrt vorsorglich viel zu viel oder liefert weiter, ohne es zu wissen. Dieser Ratgeber erklärt, was Chargen sind, was das Recht für Lebensmittel und Konsumgüter verlangt und wie Sie Chargen so führen, dass ein Rückruf vorbereitet werden kann.

Begriffe und Richtungen der Rückverfolgung

Eine Charge (auch Los oder Partie) ist eine Menge Ware, die unter denselben Bedingungen hergestellt oder geliefert wurde und eine gemeinsame Nummer trägt. Eine Seriennummer kennzeichnet dagegen ein einzelnes Stück. Welche Ebene Sie brauchen, hängt von der Ware ab: Mehl und Schrauben laufen typischerweise über Chargen, Maschinen und Geräte über Seriennummern.

Rückverfolgung geht in zwei Richtungen:

  • Rückwärts: Woraus ist diese Charge entstanden, und von welchem Lieferanten stammt die Ware?
  • Vorwärts: Wohin ging die Charge, in welche Folgechargen wurde sie eingearbeitet, und welche Kundschaft hat sie erhalten?

Beide Richtungen brauchen Sie. Rückwärts finden Sie die Ursache, vorwärts begrenzen Sie die Folgen. Die Kette ist nur so stark wie ihr schwächstes Glied: Wird eine Zutat ohne Chargennummer in eine neue Charge gemischt, reisst die Spur.

Was das Recht verlangt

Wir beschränken uns auf drei Erlasse, die für viele KMU einschlägig sind und die wir am Originaltext geprüft haben. Für bestimmte Produkte ist die Rückverfolgbarkeit darin gesetzlich vorgeschrieben.

Lebensmittel und weitere Produkte. Nach Art. 28 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes (LMG) müssen über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein: Lebensmittel, der Lebensmittelherstellung dienende Tiere sowie alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen vorhersehbar ist, dass sie in ein Lebensmittel verarbeitet werden, ferner Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Spielzeug. Die Unternehmen müssen dafür Systeme und Verfahren einrichten, damit sie den Behörden auf Verlangen Auskunft über ihre Lieferanten und über die Unternehmen geben können, an die sie ihre Produkte geliefert haben (Art. 28 Abs. 2 LMG).

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) konkretisiert das in Art. 83. Wer mit solchen Produkten handelt, muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde Auskunft geben können, von wem er sie bezogen und an wen er sie geliefert hat. Ausgenommen ist die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten (Abs. 2). Für Lebensmittel tierischer Herkunft, Sprossen und Samen zur Erzeugung von Sprossen gelten zusätzliche Angaben, darunter eine Referenz zur Identifizierung der Partie, der Charge oder der Sendung (Abs. 3). Die Informationen sind mindestens so lange verfügbar zu halten, bis angenommen werden kann, dass das Produkt konsumiert worden ist (Abs. 4, für Lebensmittel).

Wer die Rückverfolgbarkeit vernachlässigt, riskiert eine Busse: Wer vorsätzlich der Rückverfolgbarkeit nach Art. 28 zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 40'000 Franken bestraft, bei fahrlässigem Handeln bis zu 20'000 Franken (Art. 64 Abs. 1 Bst. k und Abs. 4 LMG).

Rücknahme und Rückruf. Stellt die verantwortliche Person eines Betriebs fest oder hat sie Grund zur Annahme, dass vom Betrieb abgegebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährdet haben oder gefährden können, und stehen sie nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs, muss sie nach Art. 84 Abs. 1 LGV unverzüglich die zuständige kantonale Vollzugsbehörde informieren, die erforderlichen Massnahmen zur Rücknahme treffen und, falls die Produkte Konsumentinnen und Konsumenten schon erreicht haben könnten, die Produkte zurückrufen und über den Grund informieren.

Konsumgüter. Für Konsumgüter, die nicht unter das Lebensmittelrecht fallen, gilt das Produktesicherheitsgesetz (PrSG; Art. 1 Abs. 3 PrSG). Es verpflichtet Hersteller und Importeure von Produkten, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von ihnen benutzt werden könnten, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen zu treffen, um unter anderem das Produkt rückverfolgen zu können (Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. c PrSG). Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit ausgeht, meldet er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich unter anderem die Angaben zur Identifizierung des Produkts und alle verfügbaren Angaben dazu, von wem er es bezogen und, ausser bei direkter Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat (Art. 8 Abs. 5 Bst. a und c PrSG).

Für weitere Branchen, etwa Medizinprodukte oder Chemikalien, können Sonderregeln gelten, die wir hier nicht geprüft haben. Auch Kundenverträge verlangen häufig Chargennachweise. Ob und wie weit Ihr Betrieb betroffen ist, klären Sie mit der zuständigen Vollzugsbehörde oder Ihrem Branchenverband.

Was ISO 9001 dazu sagt

Wenn Ihr Betrieb nach ISO 9001 arbeitet, ist Kapitel 8.5.2 («Identification and traceability», deutsch Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit) der Bezugspunkt. Sinngemäss geht es darum, Ergebnisse dort zu kennzeichnen, wo es zur Sicherung der Konformität nötig ist, und, wenn Rückverfolgbarkeit eine Anforderung ist, die eindeutige Kennzeichnung zu steuern und aufzubewahren. Eine bestimmte Form schreibt das Kapitel nach unserem Verständnis nicht vor: Ob Sie die Spur auf Papier, in einer Tabelle oder in einem System führen, entscheiden Sie.

Zur Ausgabe: Seit dem 16. September 2026 gilt die 6. Ausgabe ISO 9001:2026; sie ersetzt die Ausgabe 2015. Kapitelnummer und Inhaltsangabe oben stammen aus der Ausgabe 2015 und sind nicht am Text der Ausgabe 2026 geprüft. Nach Angaben einer Schweizer Zertifizierungsstelle handelt es sich insgesamt um moderate Anpassungen ohne grundlegende Neuausrichtung. Prüfen Sie Nummer und Wortlaut in Ihrer Ausgabe; zertifizierte Betriebe stellen innerhalb der von ihrer Zertifizierungsstelle festgelegten Übergangsfrist um. Dieser Ratgeber gibt keinen Normtext wieder.

Was Sie je Charge festhalten

Je Charge brauchen Sie wenige, aber verlässliche Angaben:

  • eine eindeutige Chargennummer, die nie doppelt vergeben wird;
  • den Artikel und, wo zutreffend, das Mindesthaltbarkeitsdatum;
  • den Lieferanten und das Eingangsdatum samt Menge und Einheit;
  • die Verwendung: in welche Folgecharge die Ware eingeflossen ist;
  • den Ausgang: an welche Kundschaft oder auf welchen Auftrag die Charge ging, mit Lieferscheinnummer und Menge;
  • den Status: frei oder gesperrt.

Die Chargennummer des Lieferanten sollten Sie übernehmen oder eindeutig auf Ihre eigene abbilden. Halten Sie die Verbindung zwischen Zutat und Produkt bereits bei der Herstellung fest, nicht erst im Nachhinein. Wer die Verwendung erst nachträglich rekonstruiert, rekonstruiert im Ernstfall falsch.

Sperren und Rückruf vorbereiten

Sobald ein Verdacht besteht, kommt es auf die Reihenfolge an. Zuerst sperren Sie die betroffene Charge und alle Folgechargen, die daraus entstanden sind, damit nichts mehr versandt oder weiterverarbeitet wird. Dann stellen Sie fest, was bereits ausgeliefert ist: wie viel, an wen, mit welchem Lieferschein. Danach beurteilt die verantwortliche Person, ob eine Gefährdung vorliegt und ob die Behörde zu informieren ist und ob Rücknahme, Rückruf und Information der Kundschaft nötig sind (bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen Art. 84 Abs. 1 LGV, bei übrigen Konsumgütern Meldung an das Vollzugsorgan nach Art. 8 Abs. 5 PrSG). Die Sperre ist eine interne Sofortmassnahme, die Meldung und Kommunikation bleiben getrennte Schritte.

Üben Sie den Ernstfall einmal im Jahr. Wählen Sie eine beliebige Charge aus und stellen Sie fest, wie lange Sie brauchen, um alle Folgechargen und alle Empfänger zu nennen. Dieser Test ist Praxis, nicht gesetzlich vorgeschrieben, deckt aber die Lücken auf, bevor es zählt.

Praxisbeispiel: Muster Feinkost GmbH

Die Muster Feinkost GmbH ist ein erfundenes Unternehmen, das Basilikumöl in Flaschen abfüllt. Am 12.10.2026 trifft die Basilikum-Charge BAS-2610-07 von der Muster Kräuter AG ein: 40 kg. Daraus entstehen zwei Abfüllungen mit je 50 g Basilikum pro Flasche:

  • Abfüllung P-2610-41 verbraucht 22 kg und ergibt 22 ÷ 0,05 = 440 Flaschen.
  • Abfüllung P-2610-42 verbraucht 18 kg und ergibt 18 ÷ 0,05 = 360 Flaschen.

Zusammen sind es 22 + 18 = 40 kg und 800 Flaschen. Ausgeliefert wurden:

AbfüllungEmpfängerFlaschen
P-2610-41Muster Feinkostladen200
P-2610-41Muster Gastro AG120
P-2610-42Muster Gastro AG100
P-2610-42Muster Hofladen150

Das sind 200 + 120 + 100 + 150 = 570 Flaschen an drei Kunden. Der Rest von 120 + 110 = 230 Flaschen liegt im Lager (570 + 230 = 800).

Am 22.10.2026 meldet die Muster Kräuter AG ein Qualitätsproblem bei der Charge BAS-2610-07. Die Muster Feinkost GmbH sucht die Charge, sieht vorwärts die beiden Abfüllungen und die vier Lieferungen und sperrt die Basilikum-Charge samt Folgechargen. Damit sind drei Chargen gesperrt; werden die Abfüllungen im Finance-Lager mit denselben Chargennummern geführt, teilt das Lager die 230 Flaschen nicht mehr zu. Die verantwortliche Person beurteilt anschliessend, ob eine Gesundheitsgefährdung möglich ist, und informiert gegebenenfalls unverzüglich die kantonale Vollzugsbehörde und die drei Kunden. Die Lieferungen an die drei Kunden muss die Muster Feinkost GmbH der Behörde nennen können. Verkauft der Hofladen die Flaschen direkt an Konsumentinnen und Konsumenten, muss er deren Namen nicht festhalten (Art. 83 Abs. 2 LGV); bei einem Rückruf sind die Konsumentinnen und Konsumenten aber über den Grund zu informieren (Art. 84 Abs. 1 Bst. c LGV).

Checkliste

  • Prüfen, ob LMG, LGV oder PrSG für Ihre Produkte gelten
  • Eindeutige Chargennummern, nie doppelt vergeben
  • Lieferantenchargen beim Wareneingang erfasst
  • Verwendung in Folgechargen bei der Herstellung festgehalten
  • Ausgang je Charge mit Empfänger und Lieferschein erfasst
  • Mindesthaltbarkeit, wo nötig, geführt
  • Sperre inklusive Folgechargen jederzeit möglich
  • Zuständigkeit für Meldung an Behörden und Information der Kundschaft geklärt
  • Aufbewahrungsdauer der Angaben festgelegt
  • Rückverfolgung mindestens einmal jährlich geübt

So löst es KMU | base

In QMS | base finden Sie die Chargen im Menü unter Betrieb und Nachweise › Mehr › Chargen. Die Seite sehen Personen mit dem Recht, Nachweise zu bearbeiten.

Chargen mit Lieferant. Sie erfassen Chargen mit Artikel, Lieferant, Eingangsdatum und Menge und suchen sie nach Nummer oder Artikel. Die Chargennummer ist je Mandant eindeutig.

Rückverfolgung vorwärts und rückwärts. Sie erfassen die Verwendung in Folgechargen und den Ausgang an Empfänger, mit Referenz (Lieferschein, Auftrag) und Menge. Auf der Seite der Charge sehen Sie die Kette in beide Richtungen: vorwärts die Folgechargen und Ausgänge, rückwärts die Ausgangschargen.

Chargensperre mit Folgechargen. Sie sperren eine Charge und auf Wunsch alle Folgechargen, um einen Rückruf vorzubereiten, und geben sie später wieder frei.

Chargen aus dem Finance-Lager. Wareneingänge und Lieferungen mit Charge aus Finance | base erscheinen ohne Doppelerfassung in der Rückverfolgung. In Finance | base schalten Sie dazu beim Artikel die Rückverfolgung ein (Charge oder Seriennummer, auf Wunsch mit Pflicht zum Mindesthaltbarkeitsdatum); Abgänge laufen nach kürzestem Mindesthaltbarkeitsdatum. In QMS gesperrte Chargen teilt das Lager nicht mehr zu. Den Lieferanten ordnet QMS | base über den Namen zu, wenn er einem Lieferanten in QMS | base entspricht (Gross- und Kleinschreibung spielt keine Rolle).

Was die Software nicht tut: Die Verwendung einer Charge in einer Folgecharge erfassen Sie in QMS | base von Hand; aus Finance | base übernommen werden Wareneingänge und Lieferungen. Die Sperre wirkt vorwärts, also auf die Folgechargen; Ausgangschargen werden nicht mitgesperrt. Sie sperrt im Lager, aber sie informiert weder Kundschaft noch Behörden und ersetzt keinen Rückruf; diese Schritte bleiben Ihre Aufgabe. Die Übernahme aus dem Lager und die Sperre im Lager setzen voraus, dass Finance | base gebucht ist.

Die Anleitung zu QMS | base erläutert die Bedienung. Zum Lager in Finance | base finden Sie Hintergründe im Ratgeber Inventur im Lager. Sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Bei Fragen hilft die Kontaktseite weiter.

Quellen

  • Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0), Art. 28 Abs. 1 und 2 sowie Art. 64 Abs. 1 Bst. k und Abs. 4, Stand 1. Oktober 2024: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02), Art. 83 Abs. 1 bis 4 und Art. 84 Abs. 1, Stand 1. Juli 2025: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11), Art. 8 Abs. 1, 2 und 5, Stand 1. September 2023: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • SNV: SN EN ISO 9001:2026, Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen, gültig seit 16. September 2026, ersetzt die Ausgabe 2015; abgerufen am 27.10.2026. Die Kapitelangabe 8.5.2 stammt aus der Ausgabe 2015 und ist nicht am Normtext 2026 geprüft.
  • ISO: ISO 9001:2026 (Edition 6), veröffentlicht am 16. September 2026; abgerufen am 27.10.2026.
  • SQS: ISO 9001:2026 Normrevision – Alle Informationen, abgerufen am 27.10.2026.

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Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 27.10.2026.

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