Jeder kennt «Offerte_final_neu_2_korrigiert.docx». Solange eine Person allein an einer Datei arbeitet, geht das noch. Sobald mehrere Personen Fassungen austauschen, wird die Frage heikel: Welche Fassung hat der Kunde bekommen? Wer hat den Preis geändert, und wann? Eine saubere Dokumentversionierung beantwortet diese Fragen, ohne dass jemand Dateinamen pflegen muss. Dieser Ratgeber erklärt, was Versionen, Änderungsverlauf und Sperre leisten, welche Regeln im Alltag helfen und wo das Recht überhaupt etwas verlangt.
Warum Dateinamen keine Versionierung sind
Dateinamen mit «final», «neu» oder einem Datum sind ein Versuch, Ordnung von Hand herzustellen. Sie scheitern aus drei Gründen. Erstens ist die Reihenfolge nicht verlässlich: Zwei Personen vergeben unabhängig voneinander «v3». Zweitens sagt der Name nichts darüber, was sich geändert hat und warum. Drittens bleiben alte Fassungen in Mailanhängen und auf lokalen Laufwerken liegen, und eines Tages wird die falsche weiterverwendet.
Versionierung heisst: Das System nummeriert die Fassungen, hält fest, wer sie wann abgelegt hat, und lässt die früheren Stände unverändert stehen. Der Dateiname bleibt gleich, die Nummer führt das System.
Version, Änderungsverlauf und Sperre unterscheiden
Drei Dinge werden oft vermischt:
- Die Version betrifft die Datei selbst. Jede neue Datei wird zu einer neuen Fassung mit eigener Nummer. Frühere Fassungen bleiben abrufbar.
- Der Änderungsverlauf der Angaben betrifft die Beschreibung des Dokuments, etwa Betrag, Datum, Kontakt oder Gültigkeit. Er zeigt, wer welches Feld wann von welchem Wert auf welchen geändert hat, auch wenn die Datei unverändert blieb.
- Die Sperre regelt, wer gerade bearbeiten darf. Sie verhindert, dass zwei Personen gleichzeitig Fassungen ablegen, die sich überschneiden.
Alle drei braucht es, weil sie verschiedene Fehler abfangen: das Überschreiben einer Datei, die unbemerkte Änderung einer Zahl in der Beschreibung und die Parallelbearbeitung.
Regeln für Versionen im Alltag
Das Folgende ist Praxis und keine gesetzliche Vorgabe. Es hat sich in vielen Betrieben bewährt:
- Eine Datei, eine Quelle. Das Dokument lebt an einem Ort. Wer es braucht, verlinkt, statt es als Anhang zu verschicken. Anhänge sind Momentaufnahmen.
- Neue Version nur bei inhaltlicher Änderung. Wer nach jeder kleinen Korrektur eine neue Fassung ablegt, erzeugt eine Versionsflut. Bündeln Sie Änderungen, bis die Fassung etwas Sinnvolles bedeutet.
- Kurzer Kommentar zur Version. Ein Satz wie «Wandschrank ergänzt, Nachlass eingerechnet» erspart später das Vergleichen.
- Wiederherstellen heisst nicht Zurückdrehen. Wer einen alten Stand wieder braucht, legt ihn als neue Fassung ab. Die Kette bleibt vollständig, und man sieht, dass und wann zurückgegangen wurde.
- Entwurf und Endfassung trennen. Solange ein Dokument im Entwurf ist, darf es sich ändern. Mit der Freigabe oder Unterschrift wird es abgeschlossen. Danach gibt es keine stillen Änderungen mehr, höchstens eine neue Fassung mit Verweis auf die frühere.
- Angaben und Datei zusammen pflegen. Wer die Datei zurücksetzt, prüft auch, ob Betrag und Datum in den Angaben noch dazu passen.
Gleichzeitig bearbeiten, ohne Fassungen zu verlieren
Parallelbearbeitung ist der häufigste Grund für verlorene Änderungen. Zwei Wege haben sich bewährt:
- Sperren: Wer ein Dokument bearbeitet, sperrt es zum Bearbeiten. Alle anderen sehen, von wem es gesperrt ist, und legen keine eigene Fassung ab. Nach dem Bearbeiten wird die Sperre aufgehoben. Wichtig ist eine klare Gewohnheit: Wer die Sperre vergisst, blockiert die anderen.
- Gemeinsames Bearbeiten im Browser: Bei Office-Dokumenten arbeiten mehrere Personen in derselben Datei und sehen einander. Die einzelnen Zwischenstände bilden dann nicht jede für sich eine Fassung.
Ein weiterer Stolperstein sind lokale Kopien. Wer eine Datei herunterlädt, ändert und wieder hochlädt, arbeitet auf einem Stand, den es in der Zwischenzeit nicht mehr geben muss. Eine Warnung beim Ablegen («die Fassung hat sich geändert») ist deshalb wichtig.
Wann das Recht mitredet
Für die meisten Arbeitsdokumente, etwa Offertentwürfe, Protokolle oder Konzepte, schreibt das Gesetz keine Versionierung vor. Anders ist es bei Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen. Nach Art. 957a Abs. 3 OR gelten als Buchungsbeleg alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können. Für sie verlangt Art. 3 der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV), dass sie so geführt und aufbewahrt beziehungsweise erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt. Wie das Aufbewahren von Buchhaltungsunterlagen im Ganzen geregelt ist, zeigt der Ratgeber Buchführungspflicht für KMU. Art. 958f Abs. 3 OR erlaubt die elektronische Aufbewahrung, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und die Unterlagen jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.
Daraus folgt: Eine Versionshistorie ist ein sinnvoller Baustein, wenn ein Dokument Beleg ist, aber nicht der Nachweis allein. Ob eine konkrete Ablage die Anforderungen erfüllt, hängt vom ganzen Verfahren ab. Andere Pflichten, etwa zu Verträgen oder Personalakten, nennt dieser Ratgeber nicht; sie stehen in den jeweiligen Fachratgebern.
Praxisbeispiel: Keller Holzbau AG
Die Keller Holzbau AG ist ein erfundenes Schreinereiunternehmen. Für eine Küche in Musterstadt entsteht im September 2026 eine Offerte. Der Betrag steht als Angabe am Dokument. So verläuft die Offerte:
| Datum | Ereignis | Version | Betrag laut Angabe |
|---|---|---|---|
| 08.09.2026 | Erste Offerte nach dem Kundentermin | 1 | CHF 38’400.00 |
| 10.09.2026 | Nach dem Aufmass Wandschrank ergänzt (CHF 2’450.00) | 2 | CHF 40’850.00 |
| 14.09.2026 | Nachlass von 5 Prozent eingerechnet (CHF 2’042.50) | 3 | CHF 38’807.50 |
| 17.09.2026 | Kunde verzichtet auf den Nachlass, Fassung 2 wird wieder gebraucht | 4 (Inhalt von Version 2) | CHF 40’850.00 |
Die Beträge stimmen: 38’400.00 plus 2’450.00 ergibt 40’850.00; 5 Prozent davon sind 2’042.50, abgezogen bleiben 38’807.50. Zwei Dinge sind aus der Sicht der Versionierung wichtig. Am 14.09. sperrt Planer Marco Brunner das Dokument zum Bearbeiten. Als Büroleiterin Sandra Keller gleichzeitig eine Korrektur ablegen will, bekommt sie die Meldung, dass das Dokument von einer anderen Person gesperrt ist, und wartet. Am 17.09. wird Version 2 nicht rückwärts «zurückgespielt», sondern als Version 4 abgelegt. Die Kette 1 bis 4 bleibt vollständig. Da die Wiederherstellung nur die Datei betrifft, ändert Sandra Keller den Betrag in den Angaben von Hand wieder auf CHF 40’850.00. Der Verlauf der Angaben zeigt danach drei Einträge zum Betrag mit Person und Zeitpunkt, so dass später nachvollziehbar ist, warum die Zahl hin und her gesprungen ist.
Am 24.09.2026 nimmt der Kunde die Offerte an. Die Offerte wird archiviert; Datei und Fassungen lassen sich danach nicht mehr ändern, Angaben nur noch mit Begründung.
Checkliste
- Das Dokument lebt an einem Ort und wird verlinkt statt als Anhang verschickt
- Neue Fassungen entstehen nur bei inhaltlicher Änderung, mit einem kurzen Kommentar
- Wer bearbeitet, sperrt das Dokument und hebt die Sperre danach auf
- Frühere Fassungen werden nie überschrieben, sondern bei Bedarf als neue Fassung wiederhergestellt
- Nach einer Wiederherstellung sind die Angaben (Betrag, Datum, Gültigkeit) geprüft
- Der Verlauf der Angaben wird bei Zahlenänderungen eingesehen
- Abgeschlossene Dokumente sind als solche gekennzeichnet; Änderungen danach brauchen einen Grund
- Bei Belegen und Geschäftsbüchern ist das Verfahren dokumentiert und mit der Treuhandstelle abgestimmt
So löst es KMU | base
In Docu | base arbeiten Sie auf der Dokumentseite; sie öffnet sich aus der Liste unter Dokumente.
1. Versionen. Jede neue Datei, die Sie am Dokument ablegen, wird eine eigene Version. Unter Versionen sehen Sie die Fassungen, laden eine neue hoch («Neue Version hochladen») und ergänzen optional einen Kommentar zur Version. Eine ältere Fassung stellen Sie über «Als neue Version wiederherstellen» wieder her. Legen Sie dieselbe Datei wie die aktuelle Fassung nochmals ab (gleiche Prüfsumme), entsteht keine neue Version. Jede Fassung wird als eigener, unveränderlicher Archiveintrag abgelegt.
2. Verlauf der Angaben. Im Bereich Verlauf der Angaben sehen Sie, wer welches Feld wann von welchem Wert auf welchen geändert hat.
3. Sperren. Unter Status sperren Sie das Dokument mit «Zum Bearbeiten sperren». Danach kann niemand anders gleichzeitig eine neue Version ablegen; nach dem Bearbeiten heben Sie die Sperre mit «Sperre aufheben» auf. Öffnen Sie ein Office-Dokument über «In Word bearbeiten» (Excel und PowerPoint entsprechend), ist es für Sie gesperrt, solange es offen ist, und jedes Speichern wird eine neue Version. Das setzt einen Laufwerk-Zugang voraus.
4. Abschliessen. «In Bearbeitung» können Sie das Dokument ändern; mit «Archivieren» schliessen Sie es ab, danach sind keine Änderungen mehr möglich. Beim Archivieren bleiben Datei und Fassungen unveränderlich. Ordnungsangaben wie Felder, Dokumenttyp, Gesellschaft oder Ordner korrigieren berechtigte Personen später nur mit Pflichtgrund; der Verlauf der Angaben hält fest, wer was warum geändert hat. Bestimmte Dokumenttypen, etwa Eingangsrechnungen, archivieren sofort.
5. Versionen vergleichen. Haben Sie die KI-Funktionen von Docu | base im Einsatz, wählen Sie auf der Dokumentseite zwei Versionen, Docu | base rechnet die Unterschiede, und die KI erklärt kurz, was neu ist und was entfällt. Grundlage ist der erkannte Text des Dokuments; Layout und Bilder werden nicht verglichen.
Was Docu | base nicht kann: Beim Wiederherstellen wird nur die Datei zurückgeholt, die Angaben pflegen Sie getrennt. Und die Sperre hält Sie nicht davon ab, eine Datei lokal zu kopieren; sie schützt die Ablage, nicht die heruntergeladene Kopie.
Möchten Sie es selbst ausprobieren, sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Bei Fragen helfen wir Ihnen über die Kontaktseite weiter. Die aktuellen Konditionen finden Sie unter Preise.
Quellen
- Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV, SR 221.431), Art. 3, Stand 1. Januar 2013: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 957a Abs. 3 und Art. 958f Abs. 3, Stand 1. Oktober 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 27.10.2026.
