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Familienzulagen: Anspruch und Abrechnung für KMU

Familienzulagen für Mitarbeitende: Arten und Mindestansätze nach FamZG, Anspruch, Rangfolge, Pflichten des Arbeitgebers und korrekte Abrechnung im Lohn.

Redaktion KMU | base – fachlich geprüft von einer HR-Fachfrau aus dem Gründungsteam mit Erfahrung in Treuhand und Revision

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Rosafarbene Briefumschläge, regelmässig nebeneinander angeordnet

Familienzulagen gleichen einen Teil der Kosten aus, die Eltern für ihre Kinder tragen. Als Arbeitgeber zahlen Sie sie in der Regel zusammen mit dem Lohn aus, die Familienausgleichskasse (FAK) finanziert sie über Ihre Beiträge. Die Fehler passieren bei den Daten: Ab wann und bis wann läuft die Zulage, welche Art gilt, und was geschieht bei Krankheit? Dieser Ratgeber zu den Familienzulagen erklärt Anspruch und Abrechnung nach dem Familienzulagengesetz (FamZG), rechnet ein Beispiel durch und zeigt, wo die Zulagen im Lohn und im Lohnausweis stehen.

Arten und Mindestansätze

Das FamZG kennt zwei Zulagen für alle Kantone (Art. 3 Abs. 1):

  • Kinderzulage: vom Beginn des Geburtsmonats bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 16 wird. Ist das Kind erwerbsunfähig, bis zum Ende des Monats, in dem es 20 wird. Besteht schon vor dem 16. Geburtstag Anspruch auf eine Ausbildungszulage, wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet.
  • Ausbildungszulage: ab Beginn des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens ab dem Monat des 15. Geburtstags. Besucht das Kind nach dem 16. Geburtstag noch die obligatorische Schule, beginnt sie am Anfang des darauffolgenden Monats. Sie läuft bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 25 wird.

Die Mindestansätze betragen CHF 215 pro Monat für die Kinderzulage und CHF 268 für die Ausbildungszulage (Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG, Stand 1. Januar 2026). Der Bundesrat passt sie an die Teuerung an (Abs. 3). Die Kantone dürfen höhere Ansätze und Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen (Art. 3 Abs. 2 FamZG); ob eine Geburtszulage besteht, bestimmt daher der Kanton (Art. 2 FamZV). Die Übersicht der kantonalen Ansätze steht im Merkblatt 6.08, Stand 1. Januar 2025; massgebend ist der Entscheid Ihrer FAK.

Wer Anspruch hat

Anspruch haben Arbeitnehmende, die in der AHV obligatorisch versichert sind und bei einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber arbeiten (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet; Voraussetzung ist, dass jährliche AHV-Beiträge auf einem Erwerbseinkommen von mindestens der Hälfte der minimalen vollen AHV-Jahresrente bezahlt werden (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Das Merkblatt 6.08 nennt dafür CHF 630 im Monat bzw. CHF 7'560 im Jahr (Stand 1. Januar 2025). Nach dem Merkblatt besteht damit auch bei Teilzeit der volle Anspruch. Liegt der Lohn darunter, geht es um den Anspruch für Nichterwerbstätige (Art. 19 Abs. 1bis FamZG). Mehrere Löhne werden zusammengezählt (Art. 10b FamZV).

Für folgende Kinder besteht Anspruch (Art. 4 FamZG): eigene Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder sowie Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die berechtigte Person überwiegend aufkommt. Für Kinder im Ausland gelten Sonderregeln.

Mehrere Anspruchsberechtigte

Für dasselbe Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (Art. 6 FamZG). Haben mehrere Personen Anspruch, gilt diese Reihenfolge (Art. 7 Abs. 1 FamZG): die erwerbstätige Person; die Person mit der elterlichen Sorge; die Person, bei der das Kind überwiegend lebt; die Person, auf die die Familienzulagenordnung im Wohnkanton des Kindes anwendbar ist; die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger, danach aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die zweitberechtigte Person erhält nur eine Differenz, wenn der Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist (Abs. 2). Klären Sie die Rangfolge mit der FAK, nicht in der Lohnbuchhaltung.

Anspruch bei Krankheit, Urlaub und Austritt

Fällt der Lohnanspruch weg, laufen die Zulagen weiter (Art. 10 FamZV). Bei Arbeitsverhinderung aus den Gründen von Art. 324a OR, etwa Krankheit oder Unfall (siehe Lohnfortzahlung bei Krankheit), werden sie im laufenden Monat und in den drei folgenden Monaten ausgerichtet, auch wenn der Lohnanspruch erloschen ist. Das gilt analog bei unbezahltem Urlaub und beim Tod der Person. Bei Mutterschaftsurlaub bleibt der Anspruch höchstens 16 Wochen bestehen, beim Urlaub des anderen Elternteils höchstens zwei Wochen. Nach dem Unterbruch besteht der Anspruch wieder ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber, die der AHV-Beitragspflicht unterstehen, müssen sich einer FAK des Kantons anschliessen, dessen Ordnung auf sie anwendbar ist (Art. 11 und 12 FamZG). Das ist der Kanton des rechtlichen Sitzes; Zweigniederlassungen unterstehen dem Kanton, in dem sie sich befinden (Art. 12 Abs. 2 FamZG). Der Anschluss ist auch nötig, wenn Sie nur Personal ohne Kinder beschäftigen (Merkblatt 6.08).

Nach dem BSV zahlen Arbeitgeber die Zulagen grundsätzlich monatlich mit dem Lohn aus, informieren die Angestellten über den Anspruch, stellen das Antragsformular zur Verfügung und leiten es ausgefüllt an die FAK weiter. Erfahren sie von veränderten Umständen, melden sie das der FAK unverzüglich. Die Arbeitgeber finanzieren die Zulagen über ihre Beiträge an die FAK. Diese werden in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet und von den Kantonen geregelt (Art. 16 Abs. 2 FamZG). Der Beitragssatz unterscheidet sich je nach Kanton und Kasse; im Wallis müssen sich auch die Arbeitnehmenden beteiligen (Merkblatt 6.08). Zu Unrecht bezogene Zulagen müssen zurückerstattet werden; Nachforderungen sind auf fünf Jahre beschränkt (Merkblatt 6.08).

Zulagen im Lohn, bei AHV, Steuern und Lohnausweis

Familienzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gehören nicht zum AHV-Erwerbseinkommen (Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV). Steuerlich sind sie Teil des Einkommens: Im Lohnausweis stehen Geburts-, Kinder- und andere Familienzulagen unter Ziffer 1 (Wegleitung Rz 15), und die Höhe der enthaltenen Kinderzulagen kann freiwillig in Ziffer 15 genannt werden (Rz 63). Bei quellensteuerpflichtigen Personen unterliegen sie ebenfalls der Quellensteuer (Kreisschreiben Nr. 45, Ziff. 3.2.1). Dort gelten Zulagenentscheide auch als Nachweis für die Zahl der Kinder (Ziff. 4.7).

Praxisbeispiel: Sägerei Hofer AG

Die Sägerei Hofer AG ist ein erfundenes Unternehmen. Ihre FAK zahlt die Mindestansätze von CHF 215 und CHF 268 (angenommen). Reto Keller ist bei der AG fest angestellt, seine Partnerin ist nicht erwerbstätig. Seine Tochter Mia ist am 14. Juni 2010 geboren und besucht bis zum Sommer die obligatorische Schule, im August 2026 beginnt sie eine Lehre. Sein Sohn Noah ist am 3. März 2018 geboren.

  • Mia: Die Kinderzulage läuft bis Ende Juni 2026, dem Monat des 16. Geburtstags. Weil sie danach noch die obligatorische Schule besucht, beginnt die Ausbildungszulage am 1. Juli 2026 (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b FamZG).
  • Noah: Kinderzulage das ganze Jahr.
Monate 2026MiaNoahTotal pro MonatSumme
Januar bis Juni (6 Monate)215 Kinderzulage2154302'580
Juli bis Dezember (6 Monate)268 Ausbildungszulage2154832'898
Jahr (Zwischensumme)5'478

Am 15. September 2026 erkrankt Herr Keller. Auch wenn sein Lohnanspruch später erlischt, bleibt der Anspruch im laufenden Monat und in den drei folgenden bestehen, also bis und mit Dezember 2026 (Art. 10 Abs. 1 FamZV). Bleibt er über den Jahreswechsel krank und erlischt der Lohnanspruch, endet der Anspruch ab Januar 2027 (Art. 13 Abs. 1 FamZG und Art. 10 FamZV). Im Lohnausweis 2026 stehen die CHF 5'478 in Ziffer 1; freiwillig kann die Firma in Ziffer 15 vermerken «Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 5'478 im Bruttolohn enthalten». AHV-Beiträge fallen darauf im üblichen Rahmen nicht an.

Checkliste

  • Familienausgleichskasse des Sitzkantons und jeder Zweigniederlassung angeschlossen
  • Neue Mitarbeitende über den Anspruch informiert, Antragsformular abgegeben und mit Belegen an die FAK weitergeleitet
  • Entscheid der FAK pro Kind abgelegt (Art der Zulage, Beginn, Ende)
  • Beginn und Ende von Kinderzulage und Ausbildungszulage pro Kind erfasst; Ausbildungsbeginn nachgeführt
  • Änderungen (Geburt, Ausbildungsende, Trennung, Wegzug des Kindes, Stellenwechsel des Partners) unverzüglich der FAK gemeldet
  • Bei Krankheit, Unfall und Urlaub die Weiterzahlung nach Art. 10 FamZV geprüft
  • Zulagen im Lohn ohne AHV-Abzug, im Lohnausweis in Ziffer 1
  • Mindesteinkommen bei Teilzeit und mehreren Arbeitgebern geprüft

So löst es KMU | base

HR | base rechnet die Familienzulagen in der Lohnbuchhaltung nach dem Anspruch, den Ihre FAK entschieden hat: Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulage laufen nach FAK-Anspruch, bei Teilmonat anteilig.

1. Ansätze der Kasse. Unter Lohn › Lohnbuchhaltung › Einstellungen hinterlegen Sie bei der Familienausgleichskasse Kanton, Beitrag Arbeitgeber, Beitrag Arbeitnehmende sowie Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulage. «Kantonsvorgaben übernehmen» schlägt Werte für 2026 vor; massgebend ist der Entscheid Ihrer Kasse.

2. Kinder erfassen. Unter Lohn › Lohnbuchhaltung › Personen öffnen Sie die Person. Im Abschnitt «Kinder (Familienzulagen)» erfassen Sie Vorname, Geburtsdatum, Anspruch von und bis, Ausbildung von und bis, den Entscheid der Familienausgleichskasse und, falls vorgesehen, die Geburtszulage im Geburtsmonat. Im Beispiel setzen Sie bei Mia «Ausbildung ab» auf den Juli 2026, den ersten Monat der Ausbildungszulage; setzen Sie den Lehrbeginn im August ein, würde der Juli ohne Zulage bleiben.

3. Lohnlauf. Der Lohnlauf bucht Kinderzulage (Lohnart 1100), Ausbildungszulage (1101) und Geburtszulage (1102). Die Zulagen sind nicht AHV-pflichtig, bleiben aber für die Quellensteuer in der Basis. Lohnänderungen erfassen Sie im Lohnstamm mit Gültigkeit ab einem Datum.

4. Eintritt. Die Eintrittscheckliste enthält den Punkt «Familienzulagen beantragen (falls Kinder)» mit dem Hinweis, den Antrag mit Belegen an die FAK zu senden; er ist standardmässig sieben Tage nach dem Eintritt fällig.

Das müssen Sie wissen:

  • Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Monats kürzt die Berechnung die Zulage anteilig (Tage von 30). Ob Ihre FAK für den Teilmonat die ganze oder eine anteilige Zulage vorsieht, richtet sich nach ihrer Ordnung; klären Sie das mit der Kasse und korrigieren Sie bei Bedarf.
  • Für die Kinderzulage erwerbsunfähiger Kinder zwischen 16 und 20 Jahren (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG) kennt die Berechnung keine eigene Regel.
  • Rangfolge bei mehreren Anspruchsberechtigten und Differenzzahlungen rechnet HR | base nicht; Sie erfassen Beginn und Ende des Anspruchs nach dem Entscheid der Kasse. Die Zulage wird für jeden Monat gerechnet, in dem die Person angestellt ist, auch ohne Lohnanspruch. Nach Art. 10 FamZV läuft sie ohne Lohnanspruch nur im Monat, in dem die Arbeitsverhinderung eintritt oder der unbezahlte Urlaub beginnt, und in den drei folgenden Monaten weiter; dauert der Lohnanspruch länger, endet sie mit ihm. Tragen Sie das Ende dann als «Anspruch bis» beim Kind selbst ein.
  • Die Mindestgrenze des Einkommens (Art. 13 Abs. 3 FamZG) prüft die Software nicht.
  • Die Standardlohnart «Geburtszulage» erscheint im Lohnausweis unter Ziffer 3, die Wegleitung nennt Geburtszulagen unter Ziffer 1 (Rz 15); prüfen Sie die Zuordnung.

Möchten Sie es selbst ausprobieren, sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Zum Eintritt neuer Mitarbeitender hilft der Ratgeber Arbeitsvertrag erstellen. Bei Fragen helfen wir Ihnen über die Kontaktseite weiter.

Quellen

  • Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2), Art. 2–7, 11–13, 15, 16 und 19, Stand 1. Januar 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • Verordnung über die Familienzulagen (FamZV, SR 836.21), Art. 2, 3, 10 und 10b, Stand 1. Januar 2025: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026. Fedlex weist für den 1. Juli 2027 eine weitere Fassung aus.
  • Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), Art. 6 Abs. 2 Bst. f, Stand 1. Januar 2025: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • BSV, Familienzulagen, Organisation: bsv.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 6.08 Familienzulagen, Stand 1. Januar 2025 (Ausgabe Dezember 2024; Übersicht, nicht verbindlich): ahv-iv.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • SSK und ESTV, Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises (Formular 11), gültig ab 1. Januar 2026, Rz 15 und 63: estv.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • ESTV, Kreisschreiben Nr. 45, Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern, vom 12. Juni 2019, Ziff. 3.2.1 und 4.7: estv.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 27.10.2026.

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