Der Ferienanspruch Schweiz erscheint im Alltag als Zahl auf dem Ferienkonto. Dahinter stehen drei Fragen: Wie viele Wochen sind geschuldet, wann und wie werden sie bezogen, und was geschieht mit Ferien, die am Jahresende noch offen sind? Dieser Ratgeber erklärt die Regeln des Obligationenrechts (OR) für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse und zeigt, wie Sie ein Ferienkonto nachvollziehbar führen. Arbeitsvertrag, Personalreglement oder ein Gesamtarbeitsvertrag können mehr Ferien vorsehen und sind zusätzlich zu beachten.
Mindestanspruch und Dienstjahr
Nach Art. 329a Abs. 1 OR gewährt der Arbeitgeber jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen Ferien, bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen. Das SECO weist darauf hin, dass Einzelarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge höhere Ansprüche vorsehen können; häufig gilt für ältere Mitarbeitende ein längerer Anspruch. Weil die Mindestregeln zu den relativ zwingenden Vorschriften gehören (Art. 362 Abs. 1 OR), darf eine Abrede nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers davon abweichen.
Das Gesetz rechnet in Dienstjahren, nicht in Kalenderjahren. Das Dienstjahr beginnt mit dem Eintritt. Ein Ferienkonto nach Kalenderjahr ist deshalb eine organisatorische Darstellung, die den gesetzlichen Anspruch über zwölf Monate gesehen nicht unterschreiten darf. Die vertragliche Grundlage gehört in den Arbeitsvertrag.
Bei einer Fünftagewoche entsprechen vier Wochen zwanzig Arbeitstagen. Die Zahl zwanzig ist eine Umrechnung für dieses Arbeitsmuster und kein gesetzlicher Tagesanspruch. Wer an weniger oder anderen Tagen arbeitet, hat denselben Wochenanspruch, aber eine andere Tageszahl.
Teilzeit, unregelmässige Pensen und Eintritte
Teilzeit verkürzt die Ferienwochen nicht. Wer regelmässig an drei Tagen pro Woche arbeitet, braucht für eine Ferienwoche drei Ferientage. Bei vier Wochen Anspruch sind das zwölf Tage. Vergleichen Sie Ferienkonten darum nie nur anhand der Tageszahl: Zwölf Tage einer Dreitagewoche und zwanzig Tage einer Fünftagewoche sind derselbe Wochenanspruch. Halten Sie die verwendete Einheit fest und rechnen Sie bei einem Pensumswechsel den bereits entstandenen und den künftigen Anspruch getrennt.
Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses in diesem Dienstjahr zu gewähren (Art. 329a Abs. 3 OR). Bei genau einem halben Dienstjahr ist das die Hälfte des Jahresanspruchs. Für andere Daten legen Sie die Rechenmethode offen.
Welche Tage als Feiertage gelten, bestimmen Bund und Kantone: Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt, und die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage gleichstellen (Art. 20a Abs. 1 ArG). Ob ein Feiertag innerhalb der Ferien als Ferientag zählt, sagt das OR nicht ausdrücklich. Regeln Sie es im Reglement so, dass der Mindestanspruch von vier Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR) nicht unterschritten wird, und rechnen Sie bei allen gleich.
Bei Teilzeit mit unregelmässigen Pensen lässt die Gerichtspraxis laut SECO zu, dass eine Ferienentschädigung zusätzlich zum Lohn bezahlt wird. Sie muss sowohl im Arbeitsvertrag als auch auf jeder Lohnabrechnung gesondert ausgewiesen sein, als Prozentsatz oder Frankenbetrag. Der Satz «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» genügt nicht; fehlt die Angabe, riskiert der Arbeitgeber, die Ferien doppelt zu bezahlen. Zum Ferienlohn gehören nach dem SECO im Prinzip auch regelmässige Zulagen und variable Lohnteile wie Provisionen.
Ferien planen und bewilligen
Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers so weit Rücksicht, wie es mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist (Art. 329c Abs. 2 OR). Nach dem SECO sind die Ferien so früh festzulegen, dass eine vernünftige Planung möglich ist, in der Regel mindestens drei Monate im Voraus. Eine kurzfristige Verschiebung müssen sich Mitarbeitende nur in Notfällen gefallen lassen. Betriebsferien darf der Arbeitgeber grundsätzlich anordnen.
Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren, und wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen (Art. 329c Abs. 1 OR). Wer nur Einzeltage bewilligt, kann diese Pflicht verfehlen, auch wenn das Konto am Ende stimmt. Ein eingereichter Antrag ist noch keine Bewilligung: Trennen Sie in der Übersicht offene Anträge von bewilligten Ferien.
Während der Ferien ist der gesamte darauf entfallende Lohn geschuldet (Art. 329d Abs. 1 OR). Die Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR); davon kann auch nicht vertraglich abgewichen werden (Art. 361 OR). Wird eine Person in den Ferien krank oder verunfallt, werden die Ferientage nach dem SECO nachgewährt, soweit der Erholungszweck vereitelt wird. Die Gründe dieser Absenz gehören nicht in die gemeinsame Teamübersicht (mehr zum Erfassen von Absenzen).
Restferien, Übertrag und Verjährung
Im Gesetz steht kein Verfall von Ferien am Jahresende. Art. 329c Abs. 1 OR verlangt, dass die Ferien «in der Regel» im Dienstjahr gewährt werden; das ist eine Planungspflicht des Arbeitgebers, keine Verfallsregel. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach Art. 128 Ziff. 3 OR in fünf Jahren, und diese Frist kann nach Art. 129 OR nicht durch Abrede geändert werden. Das SECO hält fest, dass die Frist nach Ablauf des Jahres beginnt, für das die Ferien hätten gewährt werden müssen.
Eine Reglementsklausel, die Restferien nach einer Frist streicht, ist deshalb heikel. Löschen Sie nie allein aufgrund einer Softwareeinstellung Ferientage, sondern klären Sie im Einzelfall die vertragliche und rechtliche Grundlage. Sinnvoller ist es, Restferien früh sichtbar zu machen und mit den Betroffenen einen Bezugsplan zu vereinbaren. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist laut SECO eine Abgeltung in Geld in gewissen Fällen möglich; die Voraussetzungen prüfen Sie im Austrittsfall (siehe die Checkliste für den Austritt).
Wann Ferien gekürzt werden dürfen
Art. 329b OR regelt die Kürzung. Ist die Person durch eigenes Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeit verhindert, darf der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat um einen Zwölftel kürzen (Abs. 1). Bei unverschuldeter Verhinderung aus persönlichen Gründen wie Krankheit oder Unfall ist eine Kürzung nicht zulässig, solange die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr dauert (Abs. 2). Keine Kürzung gibt es ausserdem bei Schwangerschaft bis zu zwei Monaten und beim Bezug gesetzlicher Eltern-, Betreuungs- und Adoptionsurlaube (Abs. 3). Für unverschuldete Verhinderungen von mehr als einem Monat enthält das Gesetz keine ausdrückliche Kürzungsregel; klären Sie solche Fälle rechtlich, bevor Sie Ferientage abziehen. Die Absenzart muss dafür sauber erfasst sein; den Lohn bei Krankheit behandelt der Ratgeber zur Lohnfortzahlung bei Krankheit.
Praxisbeispiel: Atelier Lindenbogen
Das Atelier Lindenbogen ist ein erfundenes KMU. Eine erwachsene Mitarbeiterin arbeitet regelmässig an drei ganzen Tagen pro Woche und hat vertraglich fünf Ferienwochen pro Dienstjahr, also mehr als die vier gesetzlichen Wochen. Ihr Jahresanspruch beträgt 5 × 3 = 15 Arbeitstage. Feiertage in den Ferien und frühere Restbestände gibt es in diesem Beispiel nicht.
| Bewegung | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Jahresanspruch | 5 Wochen × 3 Arbeitstage | 15 Tage |
| Bereits bezogen | 2 Wochen × 3 Arbeitstage | 6 Tage |
| Bewilligt, künftig | 1 Woche × 3 Arbeitstage | 3 Tage |
| Noch frei planbar | 15 − 6 − 3 | 6 Tage |
Die frei planbaren sechs Tage sind zwei weitere Ferienwochen. Nach dem erfolgten Bezug sind noch 15 − 6 = 9 Tage offen, davon drei bereits für eine künftige Woche bewilligt. Beide Aussagen stimmen; sie bezeichnen unterschiedliche Bestände. Erklären Sie darum in der Ferienübersicht, ob geplante Ferien schon abgezogen sind.
Für einen anderen Fall nimmt das Atelier an, dass dieselbe Mitarbeiterin am 1. Juli eintritt. Das Kalenderjahr hat dann noch 184 von 365 Tagen: 15 × 184 / 365 = 7,56 Tage, auf halbe Tage gerundet 7,5. Über das Dienstjahr 1. Juli bis 30. Juni entfallen 7,5 Tage auf das Eintrittsjahr und rechnerisch 7,5 Tage auf die erste Hälfte des Folgejahres, zusammen wieder 15 Tage. Im Ferienkonto nach Kalenderjahr erscheint im Folgejahr der volle Jahresanspruch von 15 Tagen. Die Rechnung gilt für Tage gleicher Länge: Bei fünf verkürzten Arbeitstagen pro Woche wären dieselben fünf Wochen 25 kürzere Tage.
Checkliste
- Vertraglichen Wochenanspruch mit dem gesetzlichen Mindestanspruch abgeglichen (vier Wochen, unter 20 Jahren fünf)
- Dienstjahr und Darstellung nach Kalenderjahr aufeinander abgestimmt
- Arbeitstage und Tageslängen je Person korrekt hinterlegt
- Eintritte und Pensumswechsel nachvollziehbar berechnet
- Mindestens zwei Ferienwochen am Stück eingeplant
- Offene Anträge, bewilligte Planung und Bezug getrennt dargestellt
- Ferienentschädigung bei unregelmässigen Pensen im Vertrag und auf jeder Abrechnung ausgewiesen
- Restbestände vor einem technischen Verfall rechtlich geprüft
- Kürzungen nach Art. 329b OR begründet und getrennt vom Ferienbezug erfasst
So löst es KMU | base
HR | base führt die Ferien unter Zeit › Absenzen. Mit «Ferienkontingent und Restferien» sieht jede Person je Jahr Anspruch, Übertrag, bezogene, geplante und restliche Ferien; die geplanten Tage schliessen beantragte Ferien ein. Der Anspruch kommt anteilig aus dem Zeitmodell oder wird von HR festgelegt. Bei Eintritt oder Austritt im Jahr rechnet HR | base den Anspruch anteilig nach Kalendertagen und rundet auf den nächsten halben Tag. Liegt der Anspruch am gesetzlichen Minimum, prüfen Sie den gerundeten Wert und passen ihn falls nötig im Reiter Ferienansprüche an. Das Ferienkonto läuft nach Kalenderjahren, nicht nach Dienstjahren. Weicht der Anspruch ab, etwa weil der Vertrag mehr Ferien vorsieht, jemand an weniger als fünf Tagen arbeitet oder unter 20 Jahre alt ist, legt HR ihn je Person und Jahr im Reiter Ferienansprüche fest. Den höheren Anspruch bis zum vollendeten 20. Altersjahr wendet HR | base nicht von selbst an.
«Übertrag und Verfall» überträgt Restferien automatisch ins Folgejahr, sofern für das Vorjahr ein Eintrag besteht. Unter Richtlinien begrenzen Sie den Übertrag und können einen Verfall nach 1 bis 12 Monaten einstellen; ab Werk ist beides ausgeschaltet. Ob eine solche Kürzung rechtlich haltbar ist, beantwortet die Software nicht. Behandeln Sie die Einstellung nach den Hinweisen oben und lassen Sie sie vor der Nutzung prüfen.
Mit «Halbe Tage» beantragen Mitarbeitende einen halben ersten oder letzten Tag einer Absenz; je Absenzart erlauben oder sperren Sie das in den Richtlinien. «Feiertage je Kanton» zählt bei Absenzen nur Arbeitstage ohne die Feiertage des Kantons aus dem Zeitmodell. Die hinterlegten Listen gelten je Kanton, Besonderheiten einzelner Gemeinden oder Bezirke prüfen Sie selbst. Der Teamkalender zeigt die Feiertage des Standard-Zeitmodells Ihres Unternehmens, nicht je Person; bei Personen aus verschiedenen Kantonen weichen Anzeige und persönliche Zählung darum ab.
Details zur Bedienung finden Sie in der Anleitung zu HR | base. Sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Bei Fragen helfen wir Ihnen über die Kontaktseite weiter.
Quellen
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 128 Ziff. 3, 129, 329a–329d, 361 und 362 Abs. 1, Stand 1. Oktober 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11), Art. 20a, Stand 1. September 2023: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
- SECO: FAQ zum privaten Arbeitsrecht – Ferien, abgerufen am 27.10.2026.
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 27.10.2026.
