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Lohnabrechnung Schweiz: Sozialabzüge verstehen

Lohnabrechnung Schweiz: Bruttolohn, AHV/IV/EO, ALV, Unfall, Krankentaggeld und BVG mit Rechenbeispiel und Kontrollen vor der Freigabe.

Redaktion KMU | base – fachlich geprüft von einer HR-Fachfrau aus dem Gründungsteam mit Erfahrung in Treuhand und Revision

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Klemmbrett mit leerem Block, Stift und Lederbörse auf beigem Untergrund

Die Lohnabrechnung Schweiz wird übersichtlich, wenn Sie drei Grössen auseinanderhalten: den vereinbarten Bruttolohn, die Grundlagen der einzelnen Abzüge und die tatsächliche Auszahlung. Ein einziger Prozentsatz für alle Sozialabzüge genügt nicht. Versicherungsplan, Alter, versicherter Lohn und die steuerliche Situation verändern die Abrechnung. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Positionen mit den Werten für 2026 und rechnet ein Beispiel vollständig durch. Er ersetzt keine Parametertabelle für jede Person und jedes Jahr.

Vom Lohnanspruch zur Abrechnung

Beginnen Sie mit dem Arbeitsvertrag und den Änderungen der Periode: Welcher Monats- oder Stundenlohn gilt, welche weiteren Ansprüche sind vereinbart, welche variablen Leistungen sind bestätigt? Ein korrekter Beitragssatz heilt keinen falsch übernommenen Bruttolohn. Sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist, wird der Lohn am Ende jedes Monats ausgerichtet (Art. 323 Abs. 1 OR), und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben (Art. 323b Abs. 1 OR). Gegenforderungen darf der Arbeitgeber nur so weit verrechnen, wie der Lohn pfändbar ist; für absichtlich zugefügten Schaden gilt das nicht (Art. 323b Abs. 2 OR). Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Layout vor.

Ordnen Sie jede Position einer Kategorie zu: Eine Spesenrückerstattung ist anders zu prüfen als eine Lohnzulage, und eine Versicherungsleistung fliesst anders als ein Monatslohn. Halten Sie ausserdem fest, auf welcher Basis ein Abzug läuft. Der AHV-pflichtige Lohn, der koordinierte BVG-Lohn, der versicherte Verdienst der Unfallversicherung und der quellensteuerpflichtige Betrag können voneinander abweichen. Wer nur die Endauszahlung vergleicht, übersieht solche Unterschiede.

AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung

Auf dem massgebenden Lohn wird nach Art. 5 Abs. 1 AHVG ein AHV-Beitrag von 4,35 Prozent erhoben; der Arbeitgeberbeitrag beträgt ebenfalls 4,35 Prozent (Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für unselbständige Arbeit, auch Zulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil bei jeder Lohnzahlung ab (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

Dazu kommen IV und EO. Nach dem Merkblatt 2.01 der AHV-IV-Infostelle gelten 2026 insgesamt 8,7 Prozent AHV, 1,4 Prozent IV und 0,5 Prozent EO, also 10,6 Prozent; die Hälfte, 5,3 Prozent, zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab, die andere Hälfte trägt er selbst. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich einen Verwaltungskostenbeitrag zulasten des Arbeitgebers. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer das Referenzalter erreicht hat (in der Regel 65) und weiterarbeitet, zahlt weiter AHV, IV und EO, ab dem Ende jenes Monats aber keine ALV-Beiträge mehr. Dabei gilt ein Freibetrag von 16'800 Franken im Jahr, in der monatlichen Abrechnung 1'400 Franken pro Monat. Möchte die Person auf dem ganzen Lohn Beiträge zahlen, teilt sie das spätestens bei der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters mit, in den Folgejahren jeweils bei der ersten Lohnzahlung des Jahres.

Die Arbeitslosenversicherung erhebt bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der Unfallversicherung 2,2 Prozent; Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte (Art. 3 Abs. 2 und 3 AVIG). Der Höchstbetrag liegt bei 148'200 Franken im Jahr (Art. 22 Abs. 1 UVV), also 12'350 Franken im Monat. Auf Lohnanteilen darüber sind seit dem 1. Januar 2023 keine ALV-Beiträge mehr zu entrichten. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 1,1 Prozent.

Unfall, Krankentaggeld und Zusatzversicherungen

Die Prämien der obligatorischen Berufsunfall- und Berufskrankheitenversicherung trägt der Arbeitgeber. Die Prämien für Nichtberufsunfälle (NBU) gehen zulasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, abweichende Abreden zu deren Gunsten bleiben vorbehalten (Art. 91 Abs. 1 und 2 UVG). Der Arbeitgeber schuldet der Versicherung die gesamte Prämie und zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 3 UVG). Der Prämiensatz ist nicht für alle Betriebe gleich; verwenden Sie den Satz der Police.

Krankentaggeld und Zusatzversicherungen zum UVG richten sich nach dem Vertrag. Bevor Sie einen Abzug vornehmen, brauchen Sie die vereinbarte Beteiligung und deren Basis. Den Unterschied zwischen Prämie und Leistung erklärt der Ratgeber zur Lohnfortzahlung bei Krankheit.

Berufliche Vorsorge (BVG)

Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von mehr als 22'680 Franken bei einem Arbeitgeber unterstehen der obligatorischen Versicherung: für Tod und Invalidität ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, für das Alter ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres (Art. 7 Abs. 1 BVG). Versichert wird der Teil des Jahreslohnes zwischen 26'460 und 90'720 Franken, der koordinierte Lohn, mindestens aber 3'780 Franken (Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG; die genannten Beträge stehen in der Fassung des BVG vom 1. Januar 2025, die im Jahr 2026 gilt; Art. 5 BVV 2 nennt alle vier Beträge). Die Altersgutschriften betragen 7 Prozent (Alter 25–34), 10 Prozent (35–44), 15 Prozent (45–54) und 18 Prozent (55–65) des koordinierten Lohnes (Art. 16 BVG). Sinkt der Lohn vorübergehend wegen Krankheit oder Unfall, gilt der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange, wie die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324a OR bestehen würde (Art. 8 Abs. 3 BVG).

Die Beiträge selbst legt die Vorsorgeeinrichtung im Reglement fest. Der Arbeitgeber muss insgesamt mindestens so viel beitragen wie alle seine Arbeitnehmenden zusammen (Art. 66 Abs. 1 BVG), und er zieht den reglementarischen Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). Die gesetzlichen Altersgutschriften sind nicht der ganze Pensionskassenabzug; es kommen Risiko- und Verwaltungsbeiträge dazu. Für die Abrechnung brauchen Sie den Plan und den bestätigten versicherten Lohn.

Quellensteuer und Auszahlung

Fällt Quellensteuer an, ist sie eine eigene Steuerposition und kein Sozialversicherungsbeitrag. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die geschuldete Steuer bei Fälligkeit zurückbehalten, eine Bestätigung über den Steuerabzug ausstellen und die Steuer periodisch der zuständigen Behörde abliefern (Art. 88 Abs. 1 DBG). Tarif und Bemessung hängen vom persönlichen Sachverhalt und vom Kanton ab; ein von einer anderen Person übernommener Pauschalabzug ist keine Berechnung.

Die Auszahlung ergibt sich aus den Bezügen abzüglich der Arbeitnehmerabzüge und der zulässigen Verrechnungen; geprüfte Spesen kommen je nach Fall hinzu. Arbeitgeberbeiträge gehören in die Arbeitgeberkosten und werden nicht zusätzlich als Abzug behandelt. Halten Sie diese Ebenen in der Kontrolle getrennt.

Praxisbeispiel: Büro Sonnensteg

Das Büro Sonnensteg ist ein erfundenes KMU. Eine 38-jährige Mitarbeiterin verdient CHF 5'000.00 im Monat, zwölf Mal im Jahr, ohne Quellensteuer. Die Policen sind Annahmen dieses Beispiels: NBU-Prämie 1,2 Prozent, vollständig zulasten der Mitarbeiterin; Krankentaggeld-Prämie 1,0 Prozent, je zur Hälfte geteilt; Pensionskasse mit 6,0 Prozent Arbeitnehmer- und 7,0 Prozent Arbeitgeberbeitrag auf dem koordinierten Lohn. Der koordinierte Lohn beträgt CHF 60'000 − CHF 26'460 = CHF 33'540.

PositionRechnungBetrag CHF
Bruttolohnvereinbarter Monatslohn5'000.00
AHV/IV/EO5'000 × 5,3 %− 265.00
ALV5'000 × 1,1 %− 55.00
NBU5'000 × 1,2 %− 60.00
Krankentaggeld5'000 × 0,5 %− 25.00
BVG33'540 × 6,0 % / 12− 167.70
Summe der Abzüge265 + 55 + 60 + 25 + 167.70− 572.70
Auszahlung5'000 − 572.704'427.30

Auf Arbeitgeberseite entstehen für dieselbe Person AHV/IV/EO CHF 265.00, ALV CHF 55.00, Krankentaggeld CHF 25.00 und BVG 33'540 × 7,0 % / 12 = CHF 195.65. Die Teilsumme dieser vier Positionen beträgt CHF 540.65. Sie ist noch nicht die ganzen Arbeitgeberkosten: Die Prämie für Berufsunfälle, der Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse, die Familienausgleichskasse und weitere Positionen kommen dazu. Die Kennzeichnung als Teilsumme verhindert einen falschen Kostenvergleich.

Fehler vor der Freigabe erkennen

Vergleichen Sie die Abrechnung mit der Vorperiode und mit den genehmigten Änderungen. Eine Abweichung braucht einen nachvollziehbaren Grund wie einen Eintritt, eine Lohnänderung oder eine bestätigte variable Leistung. Umgekehrt kann eine unveränderte Auszahlung falsch sein, wenn eine bewilligte Änderung nicht übernommen wurde.

Korrigieren Sie an der Ursache. Eine manuelle Anpassung der Auszahlung lässt den Fehler in den Beitragsgrundlagen bestehen. Korrigieren Sie die betroffene Lohnart oder den falschen Stammwert und rechnen Sie die Periode neu. Die Prüfung muss erkennen lassen, welche Fassung freigegeben wurde.

Checkliste für den Lohnlauf

  • Gültiger Lohnstamm und genehmigte Änderungen übernommen
  • Variable Bezüge und Spesen sachlich geprüft
  • Beitragsgrundlagen und Höchstgrenzen je Position kontrolliert (AHV/IV/EO ohne Obergrenze, ALV und UVG bis 148'200, BVG koordinierter Lohn bis 90'720)
  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile getrennt
  • Prämiensätze und Beteiligungen mit den Policen abgestimmt
  • Vorsorgebeiträge mit dem Reglement der Pensionskasse abgestimmt
  • Quellensteuer separat geprüft, sofern anwendbar
  • Abweichungen zur Vorperiode erklärt
  • Abrechnung durch eine zweite Person freigegeben

So löst es KMU | base

Die Lohnabrechnung finden Sie in HR | base unter Lohn › Lohnbuchhaltung. «AHV/IV/EO und ALV» rechnet die Beiträge mit Höchstlöhnen, Rentnerfreibetrag und Jugendlichen-Regel. Die gesetzlichen Werte sind je Jahr hinterlegt (2025 bis 2027); fehlen sie für ein Jahr, sperrt HR | base den Lauf, bis die Werte freigegeben sind. Policen und Pensionskassenpläne mit Sätzen und Gültigkeit erfassen Sie selbst im Reiter Einstellungen. «UVG/NBU, UVGZ, KTG mit Aufteilung» rechnet den Nichtberufsunfall-Anteil der Mitarbeitenden und die Sätze für Krankentaggeld und Zusatzversicherung getrennt für Mitarbeitende und Arbeitgeber. «BVG» ermittelt den koordinierten Lohn je Plan mit Eintrittsschwelle und Altersgrenzen. HR | base rundet die Abzüge auf 5 Rappen.

Mit «Probeabrechnung» rechnen Sie bei einer Person im Reiter Personen einen Lohn probehalber, auch rückwärts von einer gewünschten Auszahlung auf den Bruttolohn. Der «Lohnlauf mit Vieraugenprinzip» führt ordentliche, Sonder-, Akonto- und Korrekturläufe von «berechnet» über «geprüft» zu «freigegeben»; freigeben darf nur eine andere Person als jene, die berechnet oder geprüft hat. Sie können einen Lauf wieder öffnen und stornieren.

Nach dem Abschluss archiviert HR | base die Abrechnungen revisionssicher. «Lohnabrechnung als PDF für Mitarbeitende» stellt sie unter Meine Dokumente bereit; AHV-Nummer und IBAN sind maskiert.

Details zur Bedienung finden Sie in der Anleitung zu HR | base. Sehen Sie sich die Demo an oder eröffnen Sie ein Testkonto. Bei Fragen helfen wir Ihnen über die Kontaktseite weiter.

Quellen

  • Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 323 Abs. 1 und Art. 323b Abs. 1 und 2, Stand 1. Oktober 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), Art. 5, 13 und 14 Abs. 1, Stand 1. Januar 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0), Art. 3 Abs. 2 und 3, Stand 1. Januar 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • Unfallversicherungsgesetz (UVG, SR 832.20), Art. 91, und Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), Art. 22 Abs. 1, jeweils Stand 1. Januar 2026: UVG, UVV, abgerufen am 27.10.2026.
  • Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG, SR 831.40), Art. 7, 8, 16 und 66, Stand 1. Januar 2025: fedlex.admin.ch; BVV 2 (SR 831.441.1), Art. 3a und 5, Stand 1. August 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Art. 88 Abs. 1, Stand 2. September 2026: fedlex.admin.ch, abgerufen am 27.10.2026.
  • AHV-IV-Infostelle: Merkblatt 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO, Stand 1. Januar 2026, und Merkblatt 2.08 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, Stand 1. Januar 2025, abgerufen am 27.10.2026.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand der Informationen: 27.10.2026.

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